Gewerbeanmeldung 

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person - Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
  • Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben, Erlaubnisse für erlaubnispflichtige Tätigkeiten
  • Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Gebühren

Land Brandenburg:

  • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
  • bei juristischen Personen
    • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €;
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €
  • nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 EURO - für natürliche Personen
  • nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 EURO - für juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter
  • nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 EURO - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter

Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 EURO.

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)

Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Rechtsgrundlagen

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Weitere Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Im Vorfeld der Gewerbeanmeldung haben Sie meist schon einen Standort für die Ausübung Ihres Gewerbes gefunden und bereits einen Kauf- oder Mietvertrag für ein bestehendes Gewerbeobjekt geschlossen. Bitte beachten Sie: Die Gewerbeanmeldung schließt nicht automatisch eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjekts ein.

Denn: Bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Bestandsobjekten sind weitere Vorschriften nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Mit diesen Vorschriften stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich Ihre geplante Nutzung eines Gewerbeobjektes mit der Umgebung verträgt bzw. dass es nicht zu Störungen für die nähere Umgebung kommt.

Bevor die erforderliche Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeanzeige beantragt wird, sollten Sie sich deshalb die Frage stellen, ob die geplante Nutzung auch an der gewünschten Stelle zulässig ist.

Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beantragung einer Nutzungsänderung ist, ob die bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbeobjektes darin ausgeübte Nutzung mit der Ihrerseits geplanten Nutzung identisch ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. nur ein Wechsel der Mieter oder Eigentümer eines Ladengeschäfts oder eines gleichartigen Handwerksbetriebs erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne.

Wann müssen Sie bzw. Ihr Vermieter jedoch einen Antrag auf Nutzungsänderung an den Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde stellen, der nach § 59 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtig ist?

Ob in Ihrem konkreten Fall ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden muss, erfahren Sie beim

Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

  • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)

Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Ansprechpartner

Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.

Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

…und über die eMeldung der LHP.

Beschreibung

Mit der eMeldung haben Sie die Möglichkeit Ihre Gewerbemeldungen direkt über die Internetseite zu erfassen und elektronisch an das Gewerbeamt zu übertragen.

Online Dateneingabe

Sie werden bei der Eingabe Ihrer Daten von einem Assistenten geführt. Der Assistent zeigt in einer Zeitleiste stets den aktuellen Stand der Meldung an. Eingabefelder und Karteikarten stehen nur dann zur Verfügung, wenn die fachlichen Bedingungen für eine Eingabe erfüllt sind. Pflichtfelder (z. B. Tätigkeit) können nicht übersprungen werden.

Am Ende Ihrer Eingaben drucken Sie bitte die Zusammenfassung aus, unterschreiben und senden diese per Post an das Gewerbeamt Potsdam:

Landeshauptstadt Potsdam - Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Bereich Allg. Ordnungsangelegenheiten, AG Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam

Ihre Daten werden gleichzeitig via Internet direkt zum zuständigen Sachbearbeiter gesendet.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen nach Posteingang der unterschriebenen Unterlagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.

Für die Gewerbeanzeige einer juristischen Person ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich dazu bitte an die Mitarbeiter des Gewerbeamtes.

Hier gelangen Sie zur eMeldung

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

 Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Im Vorfeld der Gewerbeanmeldung haben Sie meist schon einen Standort für die Ausübung Ihres Gewerbes gefunden und bereits einen Kauf- oder Mietvertrag für ein bestehendes Gewerbeobjekt geschlossen. Bitte beachten Sie: Die Gewerbeanmeldung schließt nicht automatisch eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjekts ein.

Denn: Bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Bestandsobjekten sind weitere Vorschriften nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Mit diesen Vorschriften stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich Ihre geplante Nutzung eines Gewerbeobjektes mit der Umgebung verträgt bzw. dass es nicht zu Störungen für die nähere Umgebung kommt.

Bevor die erforderliche Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeanzeige beantragt wird, sollten Sie sich deshalb die Frage stellen, ob die geplante Nutzung auch an der gewünschten Stelle zulässig ist.

Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beantragung einer Nutzungsänderung ist, ob die bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbeobjektes darin ausgeübte Nutzung mit der Ihrerseits geplanten Nutzung identisch ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. nur ein Wechsel der Mieter oder Eigentümer eines Ladengeschäfts oder eines gleichartigen Handwerksbetriebs erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne.

Wann müssen Sie bzw. Ihr Vermieter jedoch einen Antrag auf Nutzungsänderung an den Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde stellen, der nach § 59 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtig ist?

Ob in Ihrem konkreten Fall ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden muss, erfahren Sie beim

Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam.