Fischereischein 

Kurzbeschreibung

  • Behördliche Genehmigung zur Ausübung der Fischerei
  • Antrag notwendig für Ausstellung des Fischereischeins
  • Zuständig: Untere Fischereibehörde

Beschreibung

Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die

  1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die

eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,

Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die

  • den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
  • den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.

Kinder unter 8 Jahren dürfen grundsätzlich nicht selbst angeln.

Generell benötigen Sie weiterhin

  • den Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe sowie
  • die Angelkarte für das jeweilige Gewässer.

Sie erhalten die Nachweiskarte (über die Zahlung der Fischereiabgabe) und die Marken u. a.

  • im Naturkundemuseum Potsdam,
  • in Angelfachgeschäften oder
  • direkt bei der Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug.

Die Angelkarte ist

  • im Naturkundemuseum Potsdam,
  • in Angelfachgeschäften oder
  • bei dem Fischereiausübungsberechtigten, z. B. dem Fischer erhältlich.

Für einige Gewässer ist zusätzlich eine Vereinsmitgliedschaft notwendig.

Fischereischein - Verlust
Bei Verlust wird ein neuer, kostenpflichtiger Fischereischein ausgestellt.