Beurkundungen von Neugeborenen 

Kurzbeschreibung

Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

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Sehr geehrte Eltern,

um unser aller Gesundheit zu schützen und Kontakte zu minimieren, möchten wir Sie bitten, uns die erforderlichen Dokumente zur Geburtsbeurkundung und eine Telefonnummer/E-Mailadresse per Post einzureichen. Sie können hierfür unsere Briefkästen in der Friedrich-Ebert-Str. 79-81, Haupteingang oder linker Seiteneingang, nutzen.

Bitte denken Sie an eine, von beiden Eltern unterschriebene Namenserklärung (Rückseite der Geburtsanzeige) oder formlose Zustimmung zum Namen Ihres Kindes.

Nach erfolgter Bearbeitung senden wir Ihnen die Urkunden mit einem Gebührenbescheid zu.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.

Zur Beantwortung eventueller Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter standesamt@rathaus.potsdam.de sowie telefonisch unter 0331 /289 -1729, -1739, -1741 zur Verfügung.

Das Standesamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen bis auf Weiteres nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung.

Für vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen wenden Sie bitte an das Jugendamt (Fachbereich 23, Arbeitsgruppe 2311 Amtsvormundschaften, Unterhalt).

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Potsdams ereignen.

Geburten im Klinikum "Ernst von Bergmann" und St. Josef-Krankenhaus werden durch die Klinikleitung dem Standesamt gemeldet.

Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.

Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:

Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.

Bei deutschen Staatsangehörigen

  • Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
  • Nach deutschem Recht ist ein Doppelname - z. B. zusammengesetzt aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters - für das Kind nicht möglich.

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.

Das Standesamt nimmt vor und nach der Geburt folgende Erklärungen entgegen:

  • Namenserklärungen
  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Mutterschaftsanerkennung (nach ausländischem Recht)

Kontaktdaten