Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)
Kurzbeschreibung
- Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
- ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
- berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
- Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
- Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
- WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
- der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
- zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes
Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):
Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen |
Wohnräume oder Wohnflächen |
Einkommensgrenzen nach §22 Bbg. WoFG |
||||||
WBS |
20% |
40% |
60% |
80% |
100% |
|||
1 |
2 |
50 |
18.500 |
22.200 |
25.900 |
29.600 |
33.300 |
37.000 |
2 ohne Kind |
2 |
65 |
26.000 |
31.200 |
36.400 |
41.600 |
46.800 |
52.000 |
2 dav. 1 Kind * |
2 |
65 |
28.000 |
33.600 |
39.200 |
44.800 |
50.400 |
56.000 |
3 ohne Kind |
3 |
80 |
31.800 |
38.160 |
44.520 |
50.880 |
57.240 |
63.600 |
3 dav. 1 Kind * |
3 |
80 |
33.800 |
40.560 |
47.320 |
54.080 |
60.840 |
67.600 |
3 dav. 2 Kinder * |
3 |
80 |
35.800 |
42.960 |
50.120 |
57.280 |
64.440 |
71.600 |
4 ohne Kind |
4 |
90 |
37.600 |
45.120 |
52.640 |
60.160 |
67.680 |
75.200 |
4 dav. 1 Kind * |
4 |
90 |
39.600 |
47.520 |
55.440 |
63.360 |
71.280 |
79.200 |
4 dav. 2 Kinder * |
4 |
90 |
41.600 |
49.920 |
58.240 |
66.560 |
74.880 |
83.200 |
5 ohne Kind |
5 |
100 |
43.400 |
52.080 |
60.760 |
69.440 |
78.120 |
86.800 |
5 dav. 1 Kind * |
5 |
100 |
45.400 |
54.480 |
63.560 |
72.640 |
81.720 |
90.800 |
5 dav. 2 Kinder * |
5 |
100 |
47.400 |
56.880 |
66.360 |
75.840 |
85.320 |
94.800 |
5 dav. 3 Kinder * |
5 |
100 |
49.400 |
59.280 |
69.160 |
79.040 |
88.920 |
98.800 |
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | Wohnungswesenrathaus.potsdamde |
---|
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Erforderliche Unterlagen
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Gebühren
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
- max. 15,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Ab Vorlage aller einkommensrelevanten Unterlagen wird der WBS-Antrag in der Regel innerhalb von ca. 16 Wochen beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Fristen
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für das Land Brandenburg
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (VV-WoFGWoBindG)
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!
Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben! - Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr.
- Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).
Formulare
Merkblätter
Weitere Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000007866.php
- Druckdatum
- 20.04.2024 15:49