Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 

Kurzbeschreibung

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die AG 3831 ab sofort nicht mehr die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bearbeitet. Die Akten wurden an die Arbeitsgruppe 3833 übergeben. Bitte wenden Sie sich zukünftig an folgende E-Mail-Adresse: grundsicherungrathaus.potsdamde.

Weitere Ansprechpartner finden Sie unter der Registerkarte "Kontakt".

Beschreibung

"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Nichterwerbsfähige Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Es muss im Einzelfall immer genau geprüft werden, welchem Leistungssystem eine Person zuzuordnen ist. Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Arbeitslosengeld II, alte und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

In der Regel haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben.
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten.
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Sozialhilfe leben und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
  • Bezieher einer Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
    Diese Personen sind aufgrund § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, können andererseits aufgrund ihres Alters noch keine Grundsicherung nach dem 4. Kapitel beziehen.

Umfang der Leistungen

Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Diese Bedarfe werden über die Gewährung eines pauschalierten Regelbedarfes gedeckt

Darüber hinaus sieht die Hilfe zum Lebensunterhalt spezielle Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie:

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Personaldokumente
  • Meldebescheinigung
  • Nachweise der befristeten Erwerbsunfähigkeit
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise: beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben)
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Rechtsgrundlagen:

Die spezialrechtlichen Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden sich im 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 27 bis § 40 SGB XII).

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