Immissionsschutz - Übersicht der Dienstleistungen 

Beschreibung

Beratung und Hilfestellung bei der Durchführung lärmintensiver Veranstaltungen.

Ausnahmegenehmigung:

  • für eine Veranstaltung mit Benutzung von Tongeräten mit erheblicher Lärmbelästigung bzw. Beeinträchtigung der Nachtruhe
  • Verlängerung Außengastronomiezeiten
  • zum Abbrennen eines Traditions-, Brauchtums- und Lagerfeuers
  • zum Abbrennen eines Feuerwerks 

Des Weiteren kann der Verstoß wegen Lärmbelästigung angezeigt werden. Dies gilt nicht für den privatrechtlichen Bereich.

Mehr Informationen zum Thema Lärm und Luftreinhaltung finden Sie im Umweltportal  unter Downloads / Links.

Zuständigkeiten:

Bereich Umwelt und Natur ist zuständig für:

  • den Lärm durch öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Sinne der Brauchtumspflege und Tradition (wie z. B. Frühlings- und Herbstvolksfeste)
  • den Lärm durch Motorsportveranstaltungen von besonderer Bedeutung (z. B. Geschicklichkeits- und Slalomturniere oder Mofa-Turniere bzw. Veranstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmotoren)
  • verhaltensbedingten Lärm im privaten Bereich (z. B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich, Lärm auf Bolz- und Spielplätzen, Lärm durch private Feierlichkeiten, Lärm durch häusliche Renovierungsarbeiten, Lärm durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Lärm durch Tiere)
  • Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien von besonderer Bedeutung (z. B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste von Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen, Eröffnungs-, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen von Gewerbebetrieben, Konzerte und Rock-Musikveranstaltungen im Freien )
  • für verhaltensbedingen Lärm aus Betriebsstätten des Gaststättengewerbes, wie Gaststätten, Schankwirtschaften, Biergärten, Diskotheken u. ä.
  • für den Lärm durch die Benutzung von Tongeräten bei Veranstaltungen
  • für die Einhaltung der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • für (Erst-) Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Verursachers bei zunächst unbekannten Lärmquellen (sollte sich ergeben, dass der Lärm durch einen Gewerbebetrieb oder ein wirtschaftliches Unternehmen entsteht, ist für das weitere Verfahren das LUGV zuständig)

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - LUGV ist zuständig für den Lärm:

  • durch Gewerbebetriebe oder wirtschaftliche Unternehmungen
  • durch den Betrieb von Baustellen und Baulagerplätzen
  • durch Veranstaltungsstätten und Sportanlagen