Wohnsitz ummelden 

Kurzbeschreibung

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Beschreibung

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Ummeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung bei Umzug innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam.

Sie sind mit Hauptwohnung in der Landeshauptstadt Potsdam gemeldet und ziehen innerhalb der Stadt um bzw. Sie sind mit Nebenwohnung in der Landeshauptstadt Potsdam und mit Hauptwohnung im Bundesgebiet (einschließlich Potsdam) gemeldet und ziehen innerhalb Potsdams in eine andere Wohnung um und melden diese als Nebenwohnung an.

Dies ist notwendig bei:

  • Umzug innerhalb der Stadt oder Gemeinde
  • Bezug / Umzug einer Nebenwohnung (die Person bleibt für eine andere Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet)
  • Tausch des Status von Haupt- zu Nebenwohnsitz

Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.

Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und / oder Reisepass der meldepflichtigen Person).

Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder

Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:

    ■ bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird

    oder

    ■ wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird

  • der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
  • Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung  

Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.

Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:

  • Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
  • Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
  • dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
  • Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung

Kontaktdaten

Internet  Online-Terminverwaltung