Vaterschaftsanerkennung - Beurkundung durch das Standesamt 

Kurzbeschreibung

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen für neugeborene Kinder erfolgt im Standesamt im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung.
Für Vorgeburtliche oder nachträgliche Vaterschaftsanerkennungen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.

Beschreibung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater in den Geburtsregistereintrag des Kindes nur aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes zustimmen.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann als dem leiblichen Vater verheiratet, muss auch der Ehemann zustimmen.

Ist am Geburtstag des Kindes die Scheidung bereits anhängig, aber noch nicht rechtskräftig, wird zunächst der Noch-Ehemann als Vater eingetragen. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater wird wirksam, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung). Der Vater kann dann sofort in die Geburtsurkunde eingetragen werden und das Baby kann ab Geburt auch den Familiennamen des Vaters bekommen.

Durch die Anerkennung der Vaterschaft entstehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.

Wichtig: Mit der Vaterschaftsanerkennung allein hat der Vater noch nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter.

Vaterschaftsanerkennungen beurkunden auch Jugendämter oder Notare.

Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern (ggf. zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung) können nicht beim Standesamt sondern nur beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden.

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