1. Freiwilligkeit
Das Clearingverfahren ist ein freiwilliges Verfahren, das nur bei entsprechendem Interesse der Konfliktparteien begonnen und jederzeit von einer Seite ohne Begründung beendet werden kann.
2. Eigenverantwortung
Die Konfliktparteien erarbeiten in eigener Verantwortung eine für sie zufriedenstellende Lösung. Die von der Clearingstelle eingesetzten Verhandlungsleiter/-innen helfen den Konfliktparteien, sich über ihre Interessen klarzuwerden und diese zum Ausdruck zu bringen. Sie entscheiden aber nicht in der Sache. Dies liegt allein in der Kompetenz der Konfliktparteien.
3. Ergebnisoffenheit
Das Clearingverfahren ist offen für alle Lösungen und Ergebnisse in dem von den Konfliktpartien akzeptierten Umfang.
4. Zukunfts- und Zielorientiertheit
Das Clearingverfahren ist zukunfts- und zielorientiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung einer in der Zukunft haltbaren Lösung, nicht auf der Aufarbeitung der Vergangenheit.
5. Neutralität und Allparteilichkeit
Die Verhandlungsleiter/-innen sind neutral und allparteilich. Sie setzen sich für die Interessen aller Konfliktparteien ein. Sie nehmen die Sichtweisen der Konfliktparteien gleichwertig und gleichmäßig wahr.
6. Vertraulichkeit
Fakten, die während des Clearingverfahrens offengelegt wurden, dürfen weder an Dritte weitergegeben noch gegen einen der am Clearingverfahren Beteiligten verwendet werden. Die Konfliktparteien können nur gemeinsam einen der Beteiligten oder die Verhandlungsleiter/-innen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden.
Das Clearingverfahren findet im Bereich des öffentlichen Rechts statt, so dass sich hier gegenüber den im Privatrecht durchgeführten Mediationsverfahren Besonderheiten ergeben.
Anders als das Privatrecht steht das öffentliche Recht nicht zur Disposition der Parteien.
Das Clearingverfahren findet ausschließlich im Rahmen des materiellen Rechtes statt. Handlungsspielräume eröffnen sich aber dort, wo der Gesetzgeber Ermessens- oder Beurteilungsspielräume eingeräumt hat. Gleiches gilt in Fällen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Den Konfliktparteien eröffnen sich darüber hinaus auch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten auf der Sachverhaltsebene. Im Clearingverfahren steht es den Konfliktparteien frei, ausgehend von ihren Interessen kreativ auch nach Lösungen jenseits der bisherigen Positionen und Anträge zu suchen. Diese Lösungen müssen ihrerseits zwar auch dem materiellen Recht entsprechen, sie bieten aber die besondere Möglichkeit, unabhängig von den bisherigen streitigen Positionen eine interessengerechte Regelung zu finden.