Namensänderungen von Ehegatten 

Beschreibung

Die Namenserklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Wirksam wird die Namensänderung mit der Entgegennahme des deutschen Eheschließungs-/ Lebenspartnerschaftsstandesamtes. Nachdem der Registereintrag verändert wurde, wird von dort auch eine Bescheinigung über die Namensänderung bzw. eine neue Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt.

Bei Eheschließung im Ausland nimmt das Wohnsitzstandesamt die Namenserklärung entgegen und bescheinigt die Namensänderung.

Bei fehlendem Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig (siehe Downloads / Links).

Bitte beachten Sie:
Alle nachfolgend beschriebenen Namenserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich, d. h. sie können nicht durch erneute Erklärung wieder rückgängig gemacht werden, z. B. wenn ein Ehegatte / Lebenspartner in späteren Jahren mit der Namensänderung nicht mehr einverstanden sein sollte.

Gemeinsamen Ehe-/ Lebenspartnerschaftsname bestimmen

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden
  • Dies kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname des einen oder des anderen Partners sein

Doppelnamen bestimmen 

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden
  • Wenn zuvor gemeinsam ein Familienname erklärt wurde, ist der Doppelname nur für einen Partner möglich
  • Dem gemeinsamen Familiennamen kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname vorangestellt oder angefügt werden
  • Beide Namen werden mit einem Bindestrich verbunden

Doppelnamen widerrufen

  • Die Erklärung zum Doppelnamen kann während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft einmalig widerrufen werden

Früheren Namen wieder annehmen

  • nach der Scheidung Ihrer Ehe / Auflösung der Lebenspartnerschaft oder Tod des Ehegatten / Lebenspartners kann der Geburtsname oder der frühere Name wieder angenommen werden

Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen

  • Ist ein Ehegatte / Lebenspartner ausländischer Staatsangehöriger sind Rechtswahlerklärungen und damit ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgestaltung beraten

Kontaktdaten