Staatsangehörigkeitsausweis (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit) 

Kurzbeschreibung

  • Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Bestehens auf Antrag
  • Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse glaubhaft gemacht wird.
  • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, wenn
    • bestimmte Zweifel deutscher öffentlicher Stellen (Behörden oder Gerichte) am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu klären sind oder
    • ganz ausnahmsweise ein besonderer urkundlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen Behörden oder Gerichten erforderlich ist.
  • Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist gebührenpflichtig.
  • Der Staatsangehörigkeitsausweis wird unbefristet ausgestellt.
  • zuständig: die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Lebensmittepunkt) der antragstellenden Person zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde

Zuständig im Land Brandenburg: die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt

Einzureichende Unterlagen können selbstverständlich per Post zugesandt oder im Hausbriefkasten der Landeshauptstadt Potsdam hinterlegt werden.

Beschreibung

Sie können einen Antrag auf Feststellung des Bestehens Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit stellen, wenn es dafür ein begründetes Feststellungsinteresse gibt.

Ein Feststellungsinteresse liegt beispielsweise vor, wenn

  • deutsche Behörden oder Gerichte nach eigener Prüfung bereits vorliegender Nachweise (zum Beispiel deutscher Identitätspapiere oder Geburtsurkunden) von Ihnen verlangen, dass Sie fortbestehende Zweifel an Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde klären lassen, oder
  • Sie ausnahmsweise trotz Vorlage eines gültigen deutschen Identitätsnachweises (zum Beispiel Pass oder Personalausweis) bei deutschen oder ausländischen Behörden oder Gerichten den Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit mit einer besonderen Urkunde führen müssen.

Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Ihren Antrag hin fest, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten Sie darüber eine besondere Urkunde (Staatsangehörigkeitsausweis).

Personen, die seit Geburt als deutsche Staatsangehörige behandelt werden oder bei der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises ohne weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt werden, fehlt in der Regel das sachliche Interesse. Insbesondere bei einem im Melderegister erfassten Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern ausländischer Eltern wird kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Unbeachtlich ist auch ein bloßes Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis.

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-1722
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