Gebäudeeinmessung, Einmessung baulicher Anlagen 

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Beschreibung

  • Die Gebäudeeinmessung erfolgt zum vollständigen Nachweis der Liegenschaften und dient als Geobasisinformation.
  • Bei Eigentümern oder Inhabern grundstücksgleicher Rechte, welche Gebäude oder bauliche Anlagen errichten oder deren Grundrisse ändern, entsteht die Pflicht zur Gebäudeeinmessung (hierbei bedarf es keinen Hinweis oder Verwaltungsakt seitens der Behörde).
  • Die Verpflichtung ist unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren und erlischt erst mit ihrer Erfüllung.
  • Sollte der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung nicht nachkommen, so kann der Bereich Vermessung, Geodateninfrastruktur die Einmessung auf Kosten des Verpflichteten von Amts wegen vornehmen. Die Betroffenen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.

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