Grundstücksvereinigungsantrag

Beschreibung

  • Die von den Grundstückseigentümern gestellten Vereinigungsanträge werden durch den Fachbereich Kataster und Vermessung beglaubigt.
  • Wenn mehrere Grundstücke, die einem Grundstückseigentümer gehören, eine wirtschaftliche Einheit bilden, können sie auf der Grundlage des beglaubigten Grundstücksvereinigungsantrags grundbuchlich vereinigt werden. Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Grundstücke nicht oder gleichmäßig belastet sind.
  • Zur Reduzierung der Flurstücksanzahl betreibt der Fachbereich Kataster und Vermessung von Amts wegen kostenfreie Flurstücksverschmelzungen, indem es sich im Rahmen der Umstellung auf die Automatisierte Liegenschaftskarte oder bei umfangreichen Fortführungen an die betroffenen Grundstückseigentümer zur Aufnahme der Vereinigungsanträge wendet. Dadurch wird die Übersichtlichkeit in den Grundstücksverhältnissen gefördert.
  • Insbesondere zur Vermeidung von Grenzüberbauungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens oder im Zuge der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen kann die Aufnahme eines Grundstücksvereinigungsantrags notwendig sein.

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