Beschreibung
- Die von den Grundstückseigentümern gestellten Vereinigungsanträge werden durch den Fachbereich Kataster und Vermessung beglaubigt.
- Wenn mehrere Grundstücke, die einem Grundstückseigentümer gehören, eine wirtschaftliche Einheit bilden, können sie auf der Grundlage des beglaubigten Grundstücksvereinigungsantrags grundbuchlich vereinigt werden. Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Grundstücke nicht oder gleichmäßig belastet sind.
- Zur Reduzierung der Flurstücksanzahl betreibt der Fachbereich Kataster und Vermessung von Amts wegen kostenfreie Flurstücksverschmelzungen, indem es sich im Rahmen der Umstellung auf die Automatisierte Liegenschaftskarte oder bei umfangreichen Fortführungen an die betroffenen Grundstückseigentümer zur Aufnahme der Vereinigungsanträge wendet. Dadurch wird die Übersichtlichkeit in den Grundstücksverhältnissen gefördert.
- Insbesondere zur Vermeidung von Grenzüberbauungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens oder im Zuge der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen kann die Aufnahme eines Grundstücksvereinigungsantrags notwendig sein.
Details
Erforderliche Unterlagen
- Formular wird im Geodatenservice vorbereitet
- aktueller Grundbuchauszug
- Vollmacht bei Miteigentum und Gesellschaften bzw. Auszug aus dem HRB
Der Antrag auf Grundstücksvereinigung muss von den Eigentümern eigenhändig unterschrieben sein mit Beifügung einer Kopie des Personalausweises und kann dann per Post zugesandt werden.
Gebühren
keine
Fristen
- abhängig von der Bearbeitungszeit im Grundbuchamt
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Frau Lorenz | Arbeitsgruppenleiterin Katasterbenutzung | Arbeitsgruppenleiterin | 0331 289-3195 |
Herr Rödel | Arbeitsgruppenleiter Geodatenfortführung | Arbeitsgruppenleiter | 0331 289-3184 |