Beratung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung 

Kurzbeschreibung

Verstorbene Personen müssen auf Friedhöfen oder auf Hoher See bestattet werden. Zuständig für die Bestattung ist die von der verstorbenen Person bestimmte Person, im Übrigen der nächste Angehörige.

Beschreibung

Verstorbene Personen oder Totgeburten ab einem Gewicht von 500 Gramm müssen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestattet werden. Fehlgeborene sind zu bestatten, wenn einer der beiden Elternteile dies wünscht (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).  

Wer der für die Bestattung zuständige nächste Angehörige ist, kann § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz entnommen werden. Hat die verstorbene Person niemanden bestimmt, können die Angehörigen selbst entscheiden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Dabei sind sie an die Reihenfolge des § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetzes nicht gebunden.

Der Angehörige, der sich um die Bestattung kümmert, sollte ein Bestattungsinstitut mit der Organisation und Durchführung der Bestattung beauftragen.

Als Bestattungsarten sind die Beisetzung der verstorbenen Person in einem Sarg (= Erdbestattung) oder die Einäscherung der verstorbenen Person mit anschließender Beisetzung der Asche (= Feuerbestattung) möglich. Die Bestattung soll so erfolgen, wie die verstorbene Person dies gewünscht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Wunsch nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende öffentliche Belange verstößt. Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei unbekanntem Willen entscheidet derjenige über die Art und Weise der Bestattung, der diese in Auftrag gibt.

Es besteht Friedhofszwang. Ganz ausnahmsweise, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine Ausnahme vom Friedhofszwang erteilen.

Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Jede Gemeinde in Brandenburg muss die Bestattung ihrer Einwohner gewährleisten. Eine Beisetzung auf einem Friedhof im letzten Wohnort der verstorbenen Person ist daher stets möglich. In einem anderen Ort ist die Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl unter der Voraussetzung möglich, dass Ihnen der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Kirche) eine Grabstelle zur Verfügung stellt. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung werden Ihnen in einem individuellen und persönlichen Gespräch die bestehenden Möglichkeiten bei der Durchführung einer Beisetzung auf einem unserer kommunalen Friedhöfe der Stadt erklären. Von der Auswahl des Friedhofs über die Festlegung der Grabstätte bis hin zur Terminvereinbarung für die Trauerfeier und den Beisetzungsakt werden wir Ihnen vertrauensvoll zur Seite stehen. Aber auch Fragen, Probleme bzw. Anträge von Hinterbliebenen bestehender Nutzungsrechte werden wir gemeinsam besprechen.

Schwerpunkte der Beratungen:

  • Vorbereitung und Durchführung der Beisetzung von Verstorbenen
  • Erwerb / Verlängerungen von Nutzungsrechten
  • Feierhallennutzung
  • Nutzung Schauraum
  • Umbettungen / Ausbettungen
  • Auskunftserteilung über Friedhofsangelegenheiten
  • Bearbeitung von Grabmalanträgen

Weitere Informationen finden Sie unter "Downloads / Links".

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-4701 od. -4702 od. -4703
Internet  Homepage der Friedhofsverwaltung