Beschreibung
Wenn Sie eine Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde eine "Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen (Allgemeinverfügung)" erlassen.
Tombolas, die innerhalb eines Gemeindegebietes veranstaltet werden, sind der jeweiligen Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverwaltung anzuzeigen. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.
Es besteht eine Anzeigepflicht.
Eine Prüfung und Bearbeitung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstaltet, macht sich gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.
Mit der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reingewinn der Veranstaltung darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden.
Die Tombola ist bei der zuständigen Behörde und dem Finanzamt spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft, ob die Tombola unter die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, die das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg erlassen hat, fällt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Allgemeine Erlaubnis. Der Antragsteller wird zeitnah über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Details
Erforderliche Unterlagen
- Formular zur Anzeige vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Spielplan (allgemeine Regeln für den Spielbetrieb, Teilnahmebedingungen - Einsatz, Auflistung sämtlicher Kosten, Reinertrag und vorgesehene Gewinnsumme)
- Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne / Preise mit Einzelwertangabe)
- Satzung des Vereins (Veranstalters)
- Auszug aus dem Vereinsregisters bei eingetragenen Vereinen
- Auszug aus dem Handelsregister bei jur. Personen
- Nachweis vom Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Befreiung von der Körperschaftssteuer)
Gebühren
Die Verwaltungsgebühren werden gemäß dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg i.V.m. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales in der jeweils aktuell gültigen Fassung erhoben.
Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihrer Anzeige einen vorläufigen Gebührenbescheid.
Zahlungsarten
- bar
- EC-Karte
Fristen
2 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
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Frau Kipp | Sachbearbeiterin ProstSchG, Tombola, Reisegewerbe, Preisangaben-Verordnung, Wanderlager, Gewerbeangelegenheiten (F-H / U-Z), Schwarzarbeit | 0331 289-1697 |
Herr Perevoznikov | Sachbearbeiter ProstSchG, Tombola, Reisegewerbe, Preisangaben-Verordnung, Wanderlager, Gewerbeangelegenheiten (S-T), Schwarzarbeit | 0331 289-1695 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3214 Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten | 0331 289-1690 |