Unterhaltsvorschuss 

Die Formularfunktion steht noch nicht zur Verfügung. Konfigurieren Sie bitte die enstprechenden Parameter

Beschreibung

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei einem seiner Elternteile lebt, dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
  • das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteils, bei dem es lebt, keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge erhält, die geringer als die jeweils geltenden Unterhaltsvorschussbeträge sind

Unterhaltsvorschuss wird mit Stand vom 01.01.2024

  • für Kinder von 0-5 Jahren in Höhe von derzeit 230,00 Euro,
  • für Kinder von 6-11 Jahren in Höhe von 301,00 Euro und
  • für Kinder von 12-17 Jahren in Höhe von 395,00 Euro gewährt.

Einkommen des Kindes wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB-II-Leistungsbezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verfügen.

Kontaktdaten

Ähnliche Produkte / Dienstleistungen