Anleiterprobe mit Hubrettungsfahrzeug zum Nachweis des 2. Rettungsweges

Beschreibung

  • Rettungswege müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung ausreichend lange möglich ist. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
  • Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe sein.
  • Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
  • Sofern die der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ vorgegebenen Maße nicht eingehalten werden können, bieten wir eine praktische Erprobung mittels Drehleiter vor Ort an.

Bitte beachten Sie, dass auch der von uns festgelegte Termin unter Vorbehalt gilt und durch notwendige Einsätze der Feuerwehr gegebenenfalls nicht gewährleistet werden kann.

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