Beschreibung
- Rettungswege müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung ausreichend lange möglich ist. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
- Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe sein.
- Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
- Sofern die der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ vorgegebenen Maße nicht eingehalten werden können, bieten wir eine praktische Erprobung mittels Drehleiter vor Ort an.
Bitte beachten Sie, dass auch der von uns festgelegte Termin unter Vorbehalt gilt und durch notwendige Einsätze der Feuerwehr gegebenenfalls nicht gewährleistet werden kann.
Details
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Beschreibung des Objektes, Adresse des Objektes
- 3 vorgesehene Terminvorschläge, die mindestens 1 Woche nach Antragstellung liegen
- Empfänger des Bescheides zum Kostenersatz (mit genauer Anschrift!)
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann dann per Post oder vorab per Fax zugeschickt werden.
Gebühren
nach der Feuerwehrkostensatzung
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 (1;2;3) Brandenburgische Bauordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (BbgBO)
§ 34 Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechtes im Land Brandenburg (Brandschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) – BrSchG)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung (Öffnet in einem neuen Tab)) in der jeweilig gültigen Fassung
Weiterführende Informationen
Ihren formlosen Antrag auf praktische Erprobung des 2. Rettungsweges stellen sie bitte mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten 1. Termin an den Bereich Feuerwehr.
Bei später eingehenden Anträgen kann unter Umständen eine Durchführung nicht mehr gewährleistet werden. In jedem Fall erhalten Sie noch vor dem Tag der Anleiterprobe schriftlich eine Auskunft zum festgelegten Termin und zum voraussichtlich anfallenden Kostenersatz.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
---|---|---|---|
Herr Schulz | Vorbeugender Brandschutz | Bereichsleitung Gefahrenvorbeugung und Katastrophenschutz | 0331 3701-223 |
Herr Pellert | Vorbeugender Brandschutz | Sachbearbeiter Vorbeugender Brandschutz | 0331 3701-243 |
Herr Wolf | Vorbeugender Brandschutz | Sachbearbeiter Vorbeugender Brandschutz | 0331 3701-232 |