Örtliche Betreuungsbehörde 

Beschreibung

Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn eine/n rechtliche/n Betreuer/in, wenn dies erforderlich ist. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin eine/n rechtliche/n Betreuer/in erhalten, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die/der Betroffene zur Zeit der Antragstellung ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich hauptsächlich aufhält. Die Beantragung durch die/den Betroffene/n selbst oder die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung durch Dritte, erfolgt direkt beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht). Seit dem 01.01.2023 ist die örtliche Beteuungsbehörde für die Registrierung von beruflichen Betreuern zuständig.

Hinweise:

  • Zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Dazu klären die Mitarbeitenden der örtlichen Betreuungsbehörde auf.
  • Die örtliche Betreuungsbehörde kann Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen.
  • Aufklärungen werden zu den üblichen Geschäftszeiten bzw. nach Vereinbarung auch außerhalb dieser durchgeführt.
  • Hausbesuche sind möglich.