Beschreibung
Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn eine/n rechtliche/n Betreuer/in, wenn dies erforderlich ist. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin eine/n rechtliche/n Betreuer/in erhalten, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die/der Betroffene zur Zeit der Antragstellung ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich hauptsächlich aufhält. Die Beantragung durch die/den Betroffene/n selbst oder die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung durch Dritte, erfolgt direkt beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht). Seit dem 01.01.2023 ist die örtliche Beteuungsbehörde für die Registrierung von beruflichen Betreuern zuständig.
Hinweise:
- Zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Dazu klären die Mitarbeitenden der örtlichen Betreuungsbehörde auf.
- Die örtliche Betreuungsbehörde kann Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen.
- Aufklärungen werden zu den üblichen Geschäftszeiten bzw. nach Vereinbarung auch außerhalb dieser durchgeführt.
- Hausbesuche sind möglich.
Details
Erforderliche Unterlagen
- Formulare für die Anregung/ den Antrag zur Einrichtung einer Betreuung sind beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) oder bei der örtlichen Betreuungsbehörde erhältlich.
- Die Anregung bzw. die Beantragung durch den Betroffenen selbst zur Einrichtung einer Betreuung kann auch formlos erfolgen. Ein Muster finden Sie unter Downloads/ Links.
- Für Eilverfahren ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Antrag auf Registrierung kann formlos erfolgen. Ein Muster finden Sie unter Downloads/ Links.
Gebühren
- Für die Anregung / den Antrag zur Einrichtung einer Betreuung werden keine Gebühren erhoben.
- Informationen über Kosten des Gerichts für die Führung der Betreuung erteilt das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht).
- Für die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
- Für die Registrierung zum/zur beruflichen Betreuer/in wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.
Fristen
- Grundsätzlich richtet sich die Bearbeitungszeit nach den vom Betreuungsgericht festgelegten Fristen. In Eilfällen kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen.
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Herr Lata | Arbeitsgruppenleitung / Behördenbetreuer / Urkundsperson | Arbeitsgruppenleiter Betreuungsbehörde | 0331 289-2119 |
Frau Henke | Behördenbetreuerin / Urkundsperson | Behördenbetreuerin | 0331 289-2112 |
Frau Nagel | Behördenbetreuerin | Behördenbetreuerin | 0331 289-2117 |
Frau Rossa | Behördenbetreuerin | Behördenbetreuerin | 0331 289-2110 |
Frau Unger | Behördenbetreuerin | Behördenbetreuerin | 0331 289-2114 |
Herr Werner | Behördenbetreuer / Urkundsperson | Behördenbetreuer | 0331 289-2111 |
Organisationseinheiten
Name | |
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3885 Arbeitsgruppe Betreuungsbehörde |