Heilpraktikerüberprüfung - beschränkte Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie
Erforderliche Unterlagen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
- sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterziehen
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg. Ihr persönliches Erscheinen bei Antragstellung ist unbedingt erforderlich.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurz gefasster Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat)
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen die infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- Ein Nachweis (Vorlage des Originals und einer Kopie oder beglaubigte Kopie), dass Sie mindestens über einen Volksschulabschluss verfügen.
- Ein formloser Antrag
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie oder Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
Gebühren
319,00 Euro - Schriftliche Überprüfung (Fälligkeit im entsprechenden Anmeldezeitraum)
346,00 Euro - Mündliche Überprüfung (Fälligkeit nach bestandener schriftl. Überprüfung)
102,00 Euro - Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
51,00 Euro - Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, Nr. 11 S. 246)
135,00 Euro - Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage
101,25 Euro - Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags nach Prüfung der Aktenlage gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, Nr. 11 S. 246)
Die Einzahlung der Gebühr für die schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung überweisen Sie bitte entsprechend der Fälligkeiten unter Angaben des Verwendungszweckes an die
- Stadtkasse der Landeshauptstadt Potsdam
- Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE65 160500003502221536
BIC: WELADED1PMB
Verwendungszweck: PK: 46999987 / HPÜ / Vor-und Zuname des Prüflings
Wenn Sie die entsprechend zu zahlende Gebühr für die schriftliche Überprüfung fristgerecht eingezahlt haben, gelten Sie als zugelassen und erhalten etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin eine schriftliche Einladung.
Bitte beachten Sie den angegebenen Einzahlungszeitraum. Verspätet eingehende Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Berufsbezeichnung:
Nach Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut" von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" somit nicht geführt werden.
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind.
Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" bzw. „Heilpraktikerin" ohne einschränkenden Zusatz. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" empfohlen werden.