Beschreibung
- Anzeigenannahme wegen illegaler Ablagerung / Entsorgung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen (Abfallentsorgungsanlagen) auf öffentlichen und privaten Flächen.
Sie gehen mit offenen Augen durch Potsdam, sehen Materialien auf privaten als auch öffentlich zugänglichen Grundstücken, wie z. B. Parkplätze, Wiesen, Wälder Uferzonen. Und Sie fragen sich, handelt es sich dabei um eine illegale Abfallablagerung und an wen wende ich mich?
Es handelt sich um eine illegale Abfallablagerung, wenn diese Abfälle (z. B. Sperrmüll, hausmüllähnlicher Abfall, Fernseher, Althölzer, Altreifen, Matratzen, Bauschutt usw.) außerhalb von zugelassenen Anlagen lagert, abgelagert oder behandelt werden.
Entsprechend der Anzeigen wird je nach Sach- und Rechtslage ein Verwaltungs- und / oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Die illegale Abfallentsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Details
Erforderliche Unterlagen
- genaue Benennung des Tattags, der Tatzeit, was abgelagert wurde, Personenbeschreibung (Alter, weiblich oder männlich), wenn möglich ein Beweisfoto fertigen
- wurde der Abfall aus einem Fahrzeug abgeladen, sind das Kennzeichen, die Farbe und der Fahrzeugtyp zu benennen, die Personenbeschreibung ist von Bedeutung
Gebühren
Gebühren werden individuell erhoben.
Fristen
- mündliche Auskünfte ca. 30 min, Verfahren in der Regel bis zu einem Jahr
Rechtsgrundlage(n)
(Öffnet in einem neuen Tab)Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Öffnet in einem neuen Tab) (Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz - KrWG) vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) (BbgAbfBodG)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Öffnet in einem neuen Tab)
(Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung- AbfBodZV)
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Öffnet in einem neuen Tab) (Altfahrzeug-Verordnung) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
Gebührengesetz des Landes Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Frau Lange-Hotescheck | Abfallwirtschaft | Sachbearbeiterin ordnungsbehördlicher Vollzug | 0331 289-1802 |