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Beschreibung
Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Teilhabe nach dem Landesteilhabegesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
- bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
- während der Dauer eines Freiheitsentzuges
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
Details
Voraussetzungen
- Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
- Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- a. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
oder:
- Der Antragsteller ist blind.
- Der Antragsteller ist taubblind.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Personaldokument
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Schwerbehindertenausweis, bei Blinden mit Merkzeichen "Bl"
- Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
- Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)(gleichartige Leistungen werden auf das Landespflegegeld angerechnet) oder Bescheid der Pflegekasse über Nicht-Pflegebedürftigkeit
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
Gebühren
- keine
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | |
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3843 Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege |