Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde

Kurzbeschreibung

  • ganzer Leistungstitel: Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen
  • Blinde Person oder Person mit einer vergleichbar schweren Sehbeeinträchtigung können Landespflegegeld beantragen.
  • Kostenlose Antragstellung
  • Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig
  • Höhe der Leistung abhängig, ob sich Leistungsempfänger in stationärer Einrichtung befindet oder nicht und ob Leistungen bezogen werden, die sich auf das Landespflegegeld für blinde Menschen mindernd auswirken (häufig zutreffend bei Leistungen der Pflegeversicherung).
  • zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt im Land Brandenburg, je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Beschreibung

Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr  in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).

Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.

Schwerbehinderte und blinde Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

Ausschluss des Anspruchs:

  • bei Aufenthalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
  • bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach BVG, aus Unfallversicherung,  Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
  • während der Dauer eines Freiheitsentzugs

Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.