Landespflegegeld für Gehörlose 

Kurzbeschreibung

  • Hilfe für gehörlose Menschen Beantragung
  • Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, für Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI
  • Gehörlosigkeit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits seit Geburt oder vor Vollendung 7. Lebensjahr.
  • Nach dem 7. Lebensjahr nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
  • Monatliche Geldleistung
  • Kostenlose Antragstellung
  • Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig
  • zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Beschreibung

Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.