Beschreibung
- Antragsbearbeitung
- Anforderung der Akte aus dem Archiv
- Benachrichtigung der Antragsteller über das Ergebnis und das weitere Verfahren
- Auskunfterteilung ist darauf gerichtet, dass dem Antragsteller von der verantwortlichen Stelle mitgeteilt wird, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn dort in Akten gespeichert sind.
- Entscheidung, in welcher Form die Auskunft erteilt wird. Das steht regelmäßig im Ermessen der verantwortlichen Stelle, wobei auch Wünsche der Antragsteller berücksichtigt werden.
- Der Anspruch auf Information im Zusammenhang mit der Heimunterbringung umfasst:
- die zur Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
- den Zweck der Speicherung
Details
Erforderliche Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag welcher so konkret erkennen lassen muss, über welche Daten Auskunft begehrt wird, dass es der Stelle möglich ist, die Daten aufzufinden.
Der Antrag kann aber so umfassend sein, dass er Auskunft über alle vorhandenen Daten zu der Heimunterbringung verlangt.
Er sollte dann:
- den (damaligen) Namen des Antragstellers,
- Geburtsdatum
- die Bezeichnung des Heimes oder seines Trägers des seinerzeit zuständigen Jugendamtes, Gerichts oder anderen Behörden enthalten
Die Angabe von Aktenzeichen ist hilfreich, damit Verwechslungen ausgeschlossen werden können.
Eine Kopie des Personalausweises ist dem Antrag beizufügen.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage(n)
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts 65, 1, 43 von 1983. Jeder Bürger soll wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Allgemeiner sozialrechtlicher Auskunftsanspruch auf Antrag gegen den öffentlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 83 Abs.1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (Öffnet in einem neuen Tab) (SGB X) i. V. m. § 61 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (Öffnet in einem neuen Tab) (SGB VIII) über die dort vorhandenen Daten im Zusammenhang mit der Heimunterbringung .
Recht auf Akteneinsicht in laufende Verfahren (Rehabilitations-, Renten-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen) richtet sich nur auf Verfahrensunterlagen der verfahrensführenden Stelle
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Frau Gartenschlaeger | Sekretärin | Sekretärin Regionale Kinder- und Jugendhilfe | 0331 289-2281 |