Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Details
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Gebühren
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Land Brandenburg:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Frau Fischer | Beitragserhebung | Sachbearbeiterin Straßenverwaltung | 0331 289-2766 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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4714 Arbeitsgruppe Straßenverwaltung | 0331 289-2770 |