Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung

Beschreibung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch (SGB VIII). Der Leistungsanspruch ergibt sich dabei aus § 35a SGB VIII. Gemäß § 41 SGB VIII können Leistungen auch für junge Volljährige im Alter von 18 bis 21 Jahren erbracht werden. 

Ein Rechtsanspruch besteht, wenn aus der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit unmittelbar negative Folgen für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den jungen Menschen erwachsen. In anderen Fällen kann abhängig vom Einzelfall eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.

Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfegewährung spätestens ab Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe durch die Arbeitsgruppen Teilhabe für Erwachsene (3841 und 3842).

Die Leistungen zur Teilhabe sollen eine Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Die persönliche Entwicklung der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen soll ganzheitlich gefördert und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht oder erleichtert werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Sozialarbeiterin / dem zuständigen Sozialarbeiter.

Bitte beachten Sie dabei, dass für eine qualifizierte Beratung eine vorherige Terminabsprache erforderlich ist. Kurzfristige Terminanfragen richten Sie bitte vor Ort (Behlertstr. 3a) an das dort befindliche Frontoffice.

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Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung umfassen vor allem:

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung

    Hierzu zählen vor allem Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

    • So kann zum Beispiel eine Schulassistenz den Schulbesuch für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche ermöglichen oder erleichtern.

    • Auch Lerntherapien können bei anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragt werden. Bei Beantragung von Lerntherapien bitte Merkblatt zu § 35a SGB VIII beachten!

    • Bei einem behinderungsbedingten Aussetzen der Schulpflicht besteht die Möglichkeit einer ersatzweisen Beschulung in einer therapeutischen Lerngruppe.
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Die Leistungen werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie umfassen zum Beispiel

    • ambulante heilpädagogische Frühförderung für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen

    • Förderung und Betreuung in einer Integrationskita / Regelkita, sowie

    • Assistenzleistungen in besonderen Wohnformen über Tag und Nacht.

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