Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

Kurzbeschreibung

Neu! Ab dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse: Berliner Straße 150, Gebäude P, 14467 Potsdam.

Beschreibung

Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen.

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Zum 1. Juli 2017 tritt das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" – auch Prostituiertenschutzgesetz genannt –(ProstSchG) in Kraft. Die nach Paragraf 10 des Gesetzes vorgesehene gesundheitliche Beratung wird im Land Brandenburg durch die Gesundheitsämter der Kommunen bzw. Landkreise durchgeführt.

Die gesundheitliche Beratung für Prostituierte im Land Brandenburg nach § 10 des Prostituertenschutzgesetzes beinhaltet: 

  • Die Beratung bietet Rat bei Fragen zur sexuellen Gesundheit, zur Krankheitsverhütung, zu Empfängnisregelung und Schwangerschaft, zum Infektionsschutz und zum Alkohol- und Drogengebrauch.
  • Die gesundheitliche Beratung ist vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht.
  • Die Beratung ist keine gesundheitliche Untersuchung.
  • Es wird eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ausgestellt.
  • Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Anmeldung als Prostituierte vorgelegt werden.
  • Zwischen gesundheitlicher Beratung und der Anmeldung dürfen höchstens drei Monate liegen.
  • Nach einer Übergangsfrist ist die gesundheitliche Beratung für Personen unter 21 Jahren alle sechs Monate verpflichtend, für Personen ab 21 Jahre einmal jährlich.
  • Die Bescheinigung enthält den Namen  und das Geburtsdatum der beratenen Person.
  • Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Tätigkeit der Prostitution mitgeführt werden.

Wo findet die gesundheitliche Beratung statt?
Im Gesundheitsamt in der Arbeitsgruppe Begutachtung und Sexuelle Gesundheit.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns, bevor Sie uns besuchen. Somit vermeiden Sie längere Wartezeiten. Sie können mit uns telefonisch oder schriftlich in Kontakt treten. Folgende Informationen benötigen wir zur Terminvereinbarung von ihnen: 

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Benötigen Sie eine(n) Sprachmittler*in (In welcher Sprache?)

Wie oft muss ich zur gesundheitlichen Beratung? 

Personen über 21 Jahren:

  • Die gesundheitliche Beratung ist einmal im Jahr wahrzunehmen (jährlich).

Personen zwischen 18 und 21 Jahren: 

  • Mindestens alle 6 Monate (halbjährlich).

Was ist ein Alias-Name? 

  • Sie haben die Möglichkeit zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit Ihrem Namen eine so genannte Alias-(Anmelde)bescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten. Diese ist pseudonymisiert: Ihr realer Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Ihr Alias-Name kann von Ihnen frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf Ihr Geschlecht geben.
  • Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.
  • Der Alias-Name muss nicht wie Ihr Arbeitsname lauten. Wenn Sie also zum Beispiel in Anzeigen mit Fabio/Fabiola werben, können Sie trotzdem als Alias-Namen einen ganz anderen angeben.

Wozu ist eine Aliasbescheinigung gut? 

  • Mit der Aliasbescheinigung können Sie – ohne Aufgabe der Anonymität – über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren.
  • Sie können die Aliasbescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Sie müssen nicht Ihren realen Namen angeben. Damit haben Sie es in der Hand, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber oder für ihn handelnden Personen nennen wollen. So können Vereinbarungen mit Betreibern eines Prostitutionsgewerbes auch unter Ihrem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden.
  • Die Aliasbescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle.
  • Achtung: Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist kein Ersatz für Ihren Personalausweis oder Reisepass. Denken Sie daran, dass Sie Personalausweis oder Reisepass bei Ihrer Arbeit immer mit sich führen müssen.

Besteht eine Kondompflicht?
Ab dem 1. Juli 2017 besteht eine Kondompflicht. Nicht Prostituierte, sondern Prostitutionskunden können bei Verstoß gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld belangt werden.

Prostituierte und Betreiber/Betreiberinnen dürfen keine Werbung machen die direkt oder indirekt zu Sexpraktiken ohne Kondom aufruft. Das gilt für Oral-, Vaginal- und Analsex.

Hilfe in Notsituationen

Die wichtigsten Notrufnummern auf einen Blick

Polizei

110

Feuerwehr und Rettungsdienst

112

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
(bundesweit, kostenlos, anonym,
in 17 Sprachen, rund um die Uhr)

08000 116 016

Hilfetelefon „Schwangere in Not“
(bundesweit, kostenlos, anonym,
in 17 Sprachen, rund um die Uhr)

0800 40 40 020

 

Telefonseelsorge
(kostenlos, rund um die Uhr)

0800 111 0 111
oder
0800 111 0 222

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-2377 (gesundheitliche Beratung nach dem Prostitutionsschutzgesetz)