Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 

Kurzbeschreibung

Neu! Ab dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse: Berliner Straße 150, Gebäude P, 14467 Potsdam.

Beschreibung

Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen.

Wer muss sich anmelden?
Alle weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten.

Das Prostituiertenschutzgesetz definiert, wer Prostituierte ist: Sie erbringen eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt. „Entgelt“ ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisse vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Damit sind Sie Prostituierte im Sinne des Gesetzes.

Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.

„Sexuelle Dienstleistung“ umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.

Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.

Wann muss ich mich anmelden?

Laut Gesetz muss die Anmeldung persönlich erfolgen. Vorher muss noch eine gesundheitliche Beratung erfolgen, über die eine Bescheinigung erteilt wird und die bei der Anmeldung vorzulegen ist.

Wenn Sie zum ersten Mal als Prostituierte oder Prostituierter tätig werden wollen, müssen Sie sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit anmelden.

Wo melde ich mich an?
Wenn Sie vorwiegend in Potsdam tätig sein wollen, müssen Sie sich in Potsdam im Gewerbeamt (siehe Reiter Kontakt) anmelden.

Was brauche ich zur Anmeldung?

Bei der Anmeldung müssen Sie zwei Fotos/Lichtbilder mitbringen.
Die Lichtbilder sollten aktuell sein, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit.

Weiter müssen Sie folgende Angaben machen: 

  • Vor- und Nachnamen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit,
  • alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
  • Bundesländer oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

Bei der Anmeldung müssen Sie vorlegen: 

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz.
  • Aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung oder falls Sie keinen festen Wohnsitz haben den Nachweis über eine Zustellanschrift. (Näheres über die Dokumente zum Nachweis der Zustellanschrift wird auf dieser Seite noch bekannt gegeben.)
  • Falls Sie ausländische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie Unterlagen beibringen, die zeigen, dass Sie die Erlaubnis haben in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.

Wie lange ist die Anmeldung gültig?

Personen über 21 Jahre:

  • Die Anmeldebescheinigungen sind 2 Jahre gültig.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

  • Die Anmeldebescheinigung ist 1 Jahr gültig.

BERATUNG:

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Zum 1. Juli 2017 tritt das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" – auch Prostituiertenschutzgesetz genannt –(ProstSchG) in Kraft. Die nach Paragraf 10 des Gesetzes vorgesehene gesundheitliche Beratung wird im Land Brandenburg durch die Gesundheitsämter der Kommunen bzw. Landkreise durchgeführt.

Die gesundheitliche Beratung für Prostituierte im Land Brandenburg nach § 10 des Prostituertenschutzgesetzes beinhaltet: 

  • Die Beratung bietet Rat bei Fragen zur sexuellen Gesundheit, zur Krankheitsverhütung, zu Empfängnisregelung und Schwangerschaft, zum Infektionsschutz und zum Alkohol- und Drogengebrauch.
  • Die gesundheitliche Beratung ist vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht.
  • Die Beratung ist keine gesundheitliche Untersuchung.
  • Es wird eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ausgestellt.
  • Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Anmeldung als Prostituierte vorgelegt werden.
  • Zwischen gesundheitlicher Beratung und der Anmeldung dürfen höchstens drei Monate liegen.
  • Nach einer Übergangsfrist ist die gesundheitliche Beratung für Personen unter 21 Jahren alle sechs Monate verpflichtend, für Personen ab 21 Jahre einmal jährlich.
  • Die Bescheinigung enthält den Namen  und das Geburtsdatum der beratenen Person.
  • Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Tätigkeit der Prostitution mitgeführt werden.

Wo findet die gesundheitliche Beratung statt?
Im Gesundheitsamt in der Arbeitsgruppe Begutachtung und Sexuelle Gesundheit.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns, bevor Sie uns besuchen. Somit vermeiden Sie längere Wartezeiten. Sie können mit uns telefonisch oder schriftlich in Kontakt treten. Folgende Informationen benötigen wir zur Terminvereinbarung von ihnen: 

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Benötigen Sie eine(n) Sprachmittler*in (In welcher Sprache?)

Wie oft muss ich zur gesundheitlichen Beratung? 

Personen über 21 Jahren:

  • Die gesundheitliche Beratung ist einmal im Jahr wahrzunehmen (jährlich).

Personen zwischen 18 und 21 Jahren: 

  • Mindestens alle 6 Monate (halbjährlich).

Was ist ein Alias-Name? 

  • Sie haben die Möglichkeit zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit Ihrem Namen eine so genannte Alias-(Anmelde)bescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten. Diese ist pseudonymisiert: Ihr realer Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Ihr Alias-Name kann von Ihnen frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf Ihr Geschlecht geben.
  • Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.
  • Der Alias-Name muss nicht wie Ihr Arbeitsname lauten. Wenn Sie also zum Beispiel in Anzeigen mit Fabio/Fabiola werben, können Sie trotzdem als Alias-Namen einen ganz anderen angeben.

Wozu ist eine Aliasbescheinigung gut? 

  • Mit der Aliasbescheinigung können Sie – ohne Aufgabe der Anonymität – über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren.
  • Sie können die Aliasbescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Sie müssen nicht Ihren realen Namen angeben. Damit haben Sie es in der Hand, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber oder für ihn handelnden Personen nennen wollen. So können Vereinbarungen mit Betreibern eines Prostitutionsgewerbes auch unter Ihrem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden.
  • Die Aliasbescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle.
  • Achtung: Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist kein Ersatz für Ihren Personalausweis oder Reisepass. Denken Sie daran, dass Sie Personalausweis oder Reisepass bei Ihrer Arbeit immer mit sich führen müssen.

Besteht eine Kondompflicht?
Ab dem 1. Juli 2017 besteht eine Kondompflicht. Nicht Prostituierte, sondern Prostitutionskunden können bei Verstoß gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld belangt werden.

Prostituierte und Betreiber/Betreiberinnen dürfen keine Werbung machen die direkt oder indirekt zu Sexpraktiken ohne Kondom aufruft. Das gilt für Oral-, Vaginal- und Analsex.

Hilfe in Notsituationen

Die wichtigsten Notrufnummern auf einen Blick

Polizei

110

Feuerwehr und Rettungsdienst

112

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
(bundesweit, kostenlos, anonym,
in 17 Sprachen, rund um die Uhr)

08000 116 016

Hilfetelefon „Schwangere in Not“
(bundesweit, kostenlos, anonym,
in 17 Sprachen, rund um die Uhr)

0800 40 40 020

 

Telefonseelsorge
(kostenlos, rund um die Uhr)

0800 111 0 111
oder
0800 111 0 222

 

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-2377 (gesundheitliche Beratung nach dem Prostitutionsschutzgesetz)