Tierschutz
Beschreibung
Der Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Er hat die Aufgabe, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Der Schwerpunkt des Tierschutzrechts und den zugehörigen rechtlichen Regelungen liegt auf der sach- und artgerechten Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen bzw. auf dem sach- und artgerechten Umgang mit Tieren.
Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
Haltungen von landwirtschaftlichen Nutztieren innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam sind bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzumelden. Weitere Informationen sowie das entsprechende Formular zur Anmeldung erhalten Sie in unserer Dienstleistung "Tiergesundheitsprophylaxe einschließlich Tierseuchenbekämpfung". Die Nutztierhaltungen werden routinemäßig unter anderem bezüglich der Einhaltung des Tierschutzrechts überwacht. Für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren existiert als gesetzliche Grundlage neben dem Tierschutzgesetz die Tierschutz-Nutztierverordnung.
Private Tierhaltungen
Private Tierhaltungen werden beispielsweise dann überprüft, wenn bei der Veterinärüberwachung Hinweise auf möglich Verstöße gegen das Tierschutzrecht eingehen. Diese können persönlich, schriftlich auf dem Postweg, per E-Mail oder telefonisch bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landeshauptstadt Potsdam abgegeben werden.
Im Falle von Verstößen werden durch die Behörde notwendige, geeignete und angemessene Maßnahmen angeordnet.
Gewerbliche Tierhaltungen
Viele gewerbliche Tierhaltungen bedürfen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Bei fehlender Erlaubnis darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden und die zuständige Behörde hat deren Ausübung zu untersagen.
Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig:
- Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
- gewerbsmäßiges Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
- gewerbsmäßiges Handeln mit Wirbeltieren
- Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung z. B. Tierpensionen
- Haltung von Tieren in einem Zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen z. B. Zirkustierhaltung
- Import und/oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- Schutzausbildung von Hunden für Dritte
- Betreiben einer Tierbörse zum Zwecke des Verkaufes oder Tausches von Tieren
- gewerbsmäßiges zur Schau stellen von Tieren
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- oder Fahrbetriebes
- gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung
- Betreiben einer Hundeschule oder Durchführung von Tierverhaltenstraining
Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz kann formlos oder mithilfe eines Formulars (siehe Downloads/Links) bei der Veterinärüberwachung gestellt werden.
Folgende Unterlagen werden neben dem Antrag benötigt:
- eine Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit
- Darlegung der Sachkunde (Abschlusszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Beschreibung der bisherigen Tätigkeit, etc.)
- Nachweis über die Zuverlässigkeit (aktuelles Führungszeugnis)
- Ggf. Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die genutzt werden
Einrichtungen, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzen, werden regelmäßig durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert.
Tiertransporte
Gewerbliche Viehhändler und Tiertransporteure müssen sowohl über eine Zulassung als auch über einen Befähigungsnachweis nach der Europäischen Tierschutz-Transportverordnung VO (EG) Nr. 1/2005 verfügen.
Auch jede andere Person (z. B. Landwirte), die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Tiere über eine Distanz von über 65 km transportiert, bedarf einer Zulassung und eines Befähigungsnachweises nach dieser Verordnung. Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist je nach Aus- bzw. Vorbildung ein Lehrgang zu besuchen.
Schlachten und Töten von Tieren
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Hierbei wird unterschieden zwischen Personen, die für den Eigenbedarf Hausschlachtungen durchführen und Personen, die das Fleisch an Dritte abgeben. Letztere benötigen neben den entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten zum Töten und Schlachten noch einen Sachkundenachweis. Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird. Lebensmittelrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten.
Fund- und Verwahrtiere
Vermisste Tiere sind beim Ordnungsamt der Landeshauptstadt Potsdam (Tel.: 0331-2891642) zu melden. Ebenso ist das Auffinden von Tieren dort zu melden.
Insbesondere bei Katzen ist die Unterscheidung zwischen entlaufenem Tier, Freigänger und herrenloser Katze unter Umständen nicht auf den ersten Blick feststellbar. Näheres hierzu erfahren Sie in dem Flyer „Katzen im Potsdamer Stadtgebiet“.
Manchmal ist es nötig, Tiere im Tierheim unterbringen zu lassen. Derzeit werden Potsdamer Fund- und Verwahrtiere im Tierheim Tierisch Belzig (Mühlenweg 1 in 14086 Bad Belzig, Tel: 033841-796996) untergebracht.
Artenschutz
Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachtet werden. Artengeschützte Tierarten unterliegen deshalb besonderen Verboten und Erlaubnissen. Beispielsweise ist die Haltung von bestimmten Reptilien bei der Behörde anzumelden. Hierfür ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig.