Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte 

Beschreibung

Unter den Begriff „Tierische Nebenprodukte“ fallen neben toten Tieren auch Schlachtabfälle, Abfälle aus der Lebensmittelproduktion oder auch tierische Substanzen für die Nutzung von Versuchszwecken.


Tierkörperbeseitigung

 

Die Tierkörperbeseitigung fällt unter die Regelung für tierische Nebenprodukte. Auf EU-Ebene ist das in der VO (EG) Nr. 1069/2009 geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in der VO (EG) Nr. 142/2011. Daneben bestehen auch nationale Regelungen (Tier-Nebenprodukt-Gesetz, Tier-Nebenprodukt-Verordnung). Ziel dieser Regelungen ist es, durch eine fachlich korrekte Entsorgung von Tiernebenprodukten eine mögliche Ausbreitung von Krankheitserregern oder sogar übertragbaren Tierkrankheiten zu verhindern.

Tierische Nebenprodukte

 

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009 in drei Kategorien eingeteilt (je nach Risiko, welches von dem jeweiligen Material ausgeht).
Während Material der Kategorie 1 und 2 grundsätzlich zur Entsorgung bestimmt ist, ist Material der Kategorie 3 grundsätzlich frei handelbar.
Zum Material der Kategorie 3 gehören z.B. auch ehemalige Lebensmittel. Um Verwechslungen mit Lebensmitteln zu vermeiden und Warenflüsse in Betrieben transparent zu gestalten, ist es vorgeschrieben, tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unverzüglich nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009  in korrekt gekennzeichneten Behältern zu lagern.
Im Falle von Material der Kategorie 3 müssen die Behälter mit der Aufschrift „Kategorie 3 - Nicht für den menschlichen Verzehr“ gekennzeichnet sein. Grundsätzlich müssen alle toten Tierkörper einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt werden. Die oben genannten Regelungen erlauben verschiedene Ausnahmen. So besteht die Möglichkeit, tote Heimtiere auf dem eigenen Grundstück außerhalb von Wasserschutzgebieten in einer Tiefe von mindestens 50 cm zu begraben oder auf z.B. einem Tierfriedhof bestatten zu lassen.

Tierische Nebenprodukte für Versuchszwecke

 

Die Arbeit mit TNP zu Forschungszwecken und anderen speziellen Zwecken kann ausschließlich in zugelassenen Laboren erfolgen.

Genehmigung und Registrierung

Die Genehmigung und Registrierung erfolgt auf Antrag unter Verwendung eines Formulars (FOB Antrag Einrichtung TNP für Forschung).

Anschließend wird durch den Amtstierarzt der Landeshauptstadt Potsdam die Einrichtung überprüft und im Falle der Eignung werden durch das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg die Genehmigung und die Registriernummer erteilt.

Ziel ist ein sicherer Umgang mit TNP in den Einrichtungen einschließlich der abschließenden nachweislich unschädlichen Beseitigung.

Verbringen und Einfuhr von TNP zu Forschungszwecken
Innerhalb der EU sind dazu Begleitdokumente notwendig. Die Ausstellung dieser Dokumente erfolgt durch die Behörde des Herkunftsortes.

Sollen TNP aus Drittländern nach Deutschland eingeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung beim für den Ankunftsort in Deutschland zuständigen Landesministerium erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Verordnung (EG) Nr.   142/2011
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Verordnung zur Durchführung des TierNebG (TierNebV)