Tiergesundheitsprophylaxe einschließlich Tierseuchenbekämpfung 

Beschreibung

Das Tiergesundheitsgesetz dient sowohl der Vorbeugung und der Bekämpfung von Tierseuchen als auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von landwirtschaftlichen Nutztieren. Zusätzlich regelt die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) u. a. den Handel und die Kennzeichnung von Nutztieren.


Registrierung von Nutztierbeständen

 

Nach der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln, Laufvögeln sowie Gehegewild, Kameliden und sonstigen Klauentieren verpflichtet, dies vor Beginn der Tätigkeit im Bereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.
Der Tierhalter hat bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar im Bestand befindlichen Schweine, Schafe und Ziegen anzuzeigen.
Nach Bienenseuchen-Verordnung hat jeder Imker vor Beginn der Haltung den Standort und die Anzahl der Bienenvölker im Bereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.

Die Tierhaltungen sind überdies auch bei der Tierseuchenkasse anzeigepflichtig unter der Telefonnummer 0335-584150 bzw. www.tierseuchenkassebrandenburg.de.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Anschrift
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere
  • Nutzungsart
  • Standort der Tiere

Ein Formular zur "Anzeige einer Tierhaltung" finden Sie unter Downloads/Links.

Kennzeichnung von Nutztieren

 

Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Nutztieren sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) geregelt. Dies betrifft sowohl gewerbliche Haltungen von Nutztieren als auch Hobbytierhaltungen wie z. B. die Haltung von Minipigs. Weitere Informationen finden auf den Merkblättern "Merkblatt Schaf- und Ziegenhaltung" sowie "Merkblatt Kennzeichnung von Equiden" unter Downloads/Links.

Die Bestellung von Ohrmarken erfolgt über den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg e.V. (www.lkvbb.de).

Genehmigung von Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren

 

Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie Hunde- und Katzenausstellungen sind dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen. Für die Durchführung von Tierbörsen und Veranstaltungen mit Heimtieren ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz vorzuweisen.

Die Anzeige der Veranstaltung erfolgt schriftlich samt folgenden Angaben:

  • Veranstalter
  • Name und Anschrift des Verantwortlichen
  • Tierart(en) und Anzahl der Tiere
  • Ort der vorgesehenen Veranstaltung
  • Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung
  • Zeitpunkt der Eröffnung

Erstellung von Seuchenfreiheitsbescheinigungen

 

In einigen speziellen Fällen sind beim Verbringen von Tieren an andere Standorte oder zur Ausstellung Gesundheitsbescheinigungen nötig.

Dies gilt insbesondere für:

  • Bienenvölker, die zum Verkauf oder zur Wanderung in Gebiete außerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Potsdam verbracht werden, nach der Bienenseuchen-Verordnung
  • Geflügel, welches an Veranstaltungen oder Ausstellungen in anderen Orten außerhalb von Potsdam teilnimmt nach der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
  • Heim- und Nutztiere (z. B. Hunde, Katzen, Kleintiere), die an Veranstaltungen oder Ausstellungen in anderen Orten außerhalb von Potsdam teilnehmen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut und Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Dazu werden neben den Daten zum Tier bzw. Tierbestand auch Angaben zum geplanten Bestimmungs-/Aufenthaltsort außerhalb Potsdams benötigt. Zudem können Laboruntersuchungen und klinische Untersuchungen von Tieren nötig werden.

Erstellung von Gesundheitsbescheinigungen für den Handel bzw. Reiseverkehr

 

Der gesamte Tierverkehr innerhalb der EU sowie aus der und in die EU wird in einem Datensystem namens TRACES erfasst. Dies ist ein europäisches tierärztliches Informationssystem, welches im grenzüberschreitenden Verkehr von Tieren, Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten zum Informationsaustausch zwischen den Veterinärbehörden dient.  Diese Erfassung von Tierbewegungen dient der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Tieren und Waren mit dem Ziel der Sicherheit von Produkten tierischen Ursprungs sowie der Vorbeugung von Tierseuchen und auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten. Auch tierschutzrechtliche Vorgaben sollen hiermit sichergestellt werden. Für den grenzüberschreitenden Verkehr, beispielsweise eine Ausreise mit einem Pferd aus Deutschland, ist zur Erstellung dieses TRACES-Dokumentes das Formular "Anmeldung einer Sendung" (siehe Downloads/Links) durch den Tierhalter auszufüllen und an die Veterinärüberwachung zu senden. Zudem wird ein Termin zur Attestierung der zu transportierenden Tiere oder Waren vereinbart.  Gleiches gilt für die Ausfuhr von Tieren oder Waren.

Für Reisen mit Hund und Katze innerhalb der EU genügt als Reisedokument der Europäische Heimtierausweis, den Sie von Ihrem behandelnden Tierarzt ausgestellt bekommen. Zusätzlich ist das Tier mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. In jedem Fall muss das Tier über eine gültige Tollwutimpfung verfügen, welche spätestens 21 Tage vor Reisebeginn durchgeführt worden sein muss. Da Welpen mit frühestens 12 Wochen gegen Tollwut geimpft werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen mindestens 15 Wochen alt sein, um sie verbringen zu dürfen.

In besonderen Fällen, insbesondere bei Reisen in Drittländer außerhalb der EU, wird je nach Anforderung der Zielländer eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung vom für den Wohnort zuständigen Amtstierarzt benötigt. Die jeweils gültigen Reisebestimmungen können auch in der Botschaft des betreffenden Landes, bei Fluggesellschaften oder beim ADAC erfragt werden. In einzelnen Ländern ist die Einreise mit bestimmten Hunderassen nicht gestattet.

Zur Ausstellung einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung ist die Vorstellung des Tieres zur Untersuchung nach Terminvereinbarung in der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung erforderlich. Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Heimtierausweis mit Nachweis erfolgter Impfungen
  • ggf. Laborbefunde von Blutuntersuchungen
  • Bei einzelnen Ländern weitere Einreisedokumente

Bei Blutuntersuchungen durch Ihren Tierarzt sind die Untersuchungsfristen der Labore zu berücksichtigen.

Bei den Drittländern wird ja nach dortiger Tollwutsituation in gelistete und nicht gelistete Drittländer unterschieden. Bei der Einreise oder Wiedereinreise aus nicht gelisteten Drittländern ist zusätzlich zu der zuvor genannten Kennzeichnung und gültigen Tollwutimpfung eine Blutuntersuchung notwendig, bei welcher der Tollwuttiter (Gehalt an Antikörpern) des Tieres bestimmt wird. Dieser muss mindestens 05 IE/ml Blut betragen. Die Blutuntersuchung muss in einem dafür anerkannten Labor erfolgen. Wurde die Blutuntersuchung nicht vor Ausreise in der EU sondern in einem Drittland durchgeführt, muss vor der (Wieder-)Einreise in die EU zusätzlich eine Wartezeit von mindestens drei Monaten eingehalten werden. Die Wartezeit beginnt am Tag der Blutabnahme.

Wichtig: unter 12 Wochen alte ungeimpfte Hunde, Katzen und Frettchen dürfen folglich aus nicht gelisteten Drittländern nicht mitgeführt werden, sie müssen mindestens 7 Monate alt sein.

Tiere, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen in amtlicher Quarantäne untergebracht werden, bis die Bedingungen erfüllt sind oder in das Herkunftsland zurück geschickt werden.

Ob ein Drittland gelistet ist oder nicht, erfahren sie im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 und im Internet.

Allgemeinverfügungen im Tierseuchenfall

 

Der Verdacht und Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche muss durch den Tierhalter gemeldet werden. Beim Ausbruch einiger Tierseuchen sowohl in Haustier- als auch in Wildtierbeständen kann es notwendig sein, dass alle Tierhalter bestimmter Tierarten in Potsdam Maßnahmen ergreifen oder sich an gesetzliche Auflagen halten müssen. Hierzu werden sogenannte Allgemeinverfügungen erlassen. Aktuelle Allgemeinverfügungen finden Sie unter Downloads / Links.

Maßnahmen bei toten Tieren

 

Nutztiere

Für Nutztiere besteht eine Entsorgungspflicht über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt. Diese ist im Land Brandenburg zentral geregelt und wird derzeit von der SecAnim GmbH ausgeführt. Die Anmeldung zur Abholung erfolgt vom Tierhalter. Bis zur Abholung sind die Tierkörper sicher vor Unbefugten und vor Tieren zu lagern.

Kontaktdaten:

SecAnim GmbH
NL Bresinchen
An der Chaussee / Neuzeller Str. 29
03172 Bresinchen

Tel.: 033561 / 684-611
      033561 / 684-612

Seit Kurzem besteht auch die Möglichkeit des Kremierens von Equiden (Merkblatt).

Heimtiere

Die oben genannten Regelungen erlauben verschiedene Ausnahmen. Heimtiere können auf dem eigenen Grundstück, sofern es nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, in einer Tiefe von mindestens 50 cm vergraben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, tote Heimtiere auf einem Tierfriedhof bestatten zu lassen bzw. durch Bestattungsinstitute für Tiere.

Tote Tiere im öffentlichen Straßenraum

Bei toten Wildtieren ist der jeweilige Jagdpächter bzw. die Untere Jagdbehörde der Landeshauptstadt Potsdam zu informieren (Tel. 0331 / 289-1586)

Sonstige tote Tiere im öffentlichen Raum werden von der Landeshauptstadt Potsdam über die Streckenkontrolle des Bauhofes geborgen und der Tierkörperbeseitigung zugeführt.

Meldungen toter Tiere im öffentlichen Raum sind möglich bei:

  • ServiceCenter 115 Tel: 0331 / 289-0
  • Einsatzzentrale des Ordnungsamtes Tel: 0331 / 289-1642
  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Tel: 0331 / 289-1817