Beschreibung
Tierhaltungen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen nur mit bestimmten Arzneimitteln behandelt werden. Die Anwendung und die Abgabe von Tierarzneimitteln muss in einem Bestandsbuch dokumentiert werden. Im Einzelnen müssen in der Dokumentation folgende Angaben enthalten sein:
Anzahl, Art und Identität der Tiere
Standort des Tieres zum Zeitpunkt der Behandlung
Arzneimittelbezeichnung und Nummer des Tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs
Datum der Anwendung, Art der Verabreichung und verabreichte Menge
Wartezeit in Tagen
Name der anwendenden Person
Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.
Besonderheiten bei Pferden
Solange im Equidenpass keine Zweckbestimmung eingetragen ist, gelten Pferde als Lebensmittel liefernde Tiere. Demzufolge dürfen nur bestimmte Arzneimittel bei solchen Tieren angewendet werden. Diese sind im Equidenpass zu dokumentieren.
Für Pferde, bei denen im Equidenpass eingetragen wurde, dass sie von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen sind, gelten die oben genannten Einschränkungen nicht.
Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein ( z.B. Tierheilpraktiker, Hundefriseure, Klauenpfleger, Schafscherer)
Werden im Rahmen des Betriebs einer Tierheilpraxis o. ä. Arzneimittel gelagert, so fallen auch solche Tätigkeiten unter die Anzeigepflicht des § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, was zuvor der Veterinärüberwachung zu melden ist.
Da auch homöopathische Arzneimittel unter den Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetzes fallen, sind neben den Dokumentationspflichten gemäß der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung die Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen. Wesentliche Aspekte sind:
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in einer Apotheke bezogen werden.
Tierheilpraktiker und o. g. Personen dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur anwenden, jedoch nicht abgeben.
Für den Handel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln wird grundsätzlich ein Sachkundenachweis gefordert.
Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist zu beachten, dass nur zulässige Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 angewendet werden.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
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Herr Dr. Schielke | Bereichsleiter Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Amtstierarzt | 0331 289-1815 |
Frau Dr. Breustedt | amtliche Tierärztin für Tierschutz und Tierarzneimittel | 0331 289-1824 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3271 Arbeitsgruppe Veterinärwesen | 0331 289-1817 |