Tierarzneimittelüberwachung 


Tierhaltungen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

 

Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen nur mit bestimmten Arzneimitteln behandelt werden. Die Anwendung und die Abgabe von Tierarzneimitteln muss in einem Bestandsbuch dokumentiert werden. Im Einzelnen müssen in der Dokumentation folgende Angaben enthalten sein:

  • Anzahl, Art und Identität der Tiere
  • Standort des Tieres zum Zeitpunkt der Behandlung
  • Arzneimittelbezeichnung und Nummer des Tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs
  • Datum der Anwendung, Art der Verabreichung und verabreichte Menge
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der anwendenden Person

Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.

Unter Downloads/Links finden Sie sowohl eine Vorlage zu einem "Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln", als auch ein "Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren".

Besonderheiten bei Pferden

 

Solange im Equidenpass keine Zweckbestimmung eingetragen ist, gelten Pferde als Lebensmittel liefernde Tiere. Demzufolge dürfen nur bestimmte Arzneimittel bei solchen Tieren angewendet werden. Diese sind im Equidenpass zu dokumentieren.

Für Pferde, bei denen im Equidenpass eingetragen wurde, dass sie von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen sind, gelten die oben genannten Einschränkungen nicht.

Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke

 

Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke fällt unter die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz. Hierfür ist vor Inbetriebnahme der tierärztlichen Hausapotheke ein formloser Antrag an die Veterinärüberwachung zu senden. Weiterhin wird eine Kopie der Approbationsurkunde benötigt.

Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein ( z.B. Tierheilpraktiker, Hundefriseure, Klauenpfleger, Schafscherer)

 

Werden im Rahmen des Betriebs einer Tierheilpraxis o. ä. Arzneimittel gelagert, so fallen auch solche Tätigkeiten unter die Anzeigepflicht des § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz,  was zuvor der Veterinärüberwachung zu melden ist.

Da auch homöopathische Arzneimittel unter den Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetzes fallen, sind neben den Dokumentationspflichten gemäß der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung die Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen. Wesentliche Aspekte sind:

  • Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in einer Apotheke bezogen werden.
  • Tierheilpraktiker und o. g. Personen dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur anwenden, jedoch nicht abgeben.
  • Für den Handel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln wird grundsätzlich ein Sachkundenachweis gefordert.
  • Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist zu beachten, dass nur zulässige Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 angewendet werden.

Weitere Informationen finden Sie im "Merkblatt für Tierheilpraktiker zum Umgang mit Arzneimitteln" unter Downloads/Links.