Zweckentfremdung

Kurzbeschreibung

Gemeinden können zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.

Beschreibung

Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung liegt vor, wenn Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Wohnraum:

  • mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder
  • überlassen wird,
  • mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung, insbesondere zu einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird.
  • länger als sechs Monate leer steht,
  • baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, oder
  • beseitigt wird.

Wohnraum im Sinne der Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Davon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für diese genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen und einzelne Wohnräume sein.

Wohnraum im Sinne der Satzung liegt nicht vor, wenn:

  • der Raum bereits vor Inkrafttreten der Satzung, ohne Unterbrechung in baurechtlich genehmigter Weise anderen als Wohnzwecken diente. Das Leerstehenlassen von Wohnraum gilt nicht als „anderer Zweck“.
  • der Raum der nach Baunutzungsverordnung lediglich als betrieblich genutzter Wohnraum (z.B. Hausmeisterwohnung) zugelassen ist.

Die Genehmigung einer Zweckentfremdung erteilt die Landeshauptstadt Potsdam. Diese kann mit Auflagen und Fristen verbunden sein.

Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.

Informationen, Formulare sowie Rechtsgrundlagen finden Sie unter Downloads/Links.

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Telefon  +49 331 289-2721