Beschreibung
Rechtliche Grundlagen
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII).
In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ist sicherzustellen, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen (vgl. § 8a Abs. 5 SGB VIII).
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (vgl. § 8b Abs. 1 SGB VIII). Bei der fachlichen Beratung wird den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen (vgl. § 8b Abs. 3 SGB VIII).
Berufsgruppen/Geheimnisträger nach § 4 Abs. 1 KKG und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Zollbehörden nach § 4 Abs. 5 KKG haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (vgl. § 4 Abs. 2 KKG).
Anspruchsberechtigte
Das Angebot Fachberatung Kinderschutz durch insoweit erfahrene Fachkräfte (Konzept im Download) in Verantwortung durch den öffentlichen Träger (LHP) steht:
Fachkräften von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen und Kindertagespflegepersonen (vgl. § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII),
Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen (vgl. § 8b Abs. 1 SGB VIII),
Berufsgruppen und Geheimnisträger (vgl. §§ 4 Abs.1 und 5 KKG) sowie
Fachkräften von Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe gemäß § 38 SGB IX (ausgehend von einer vertraglichen Vereinbarung)
zur Verfügung.
Kurzbeschreibung des Angebotes
Die anerkannte insoweit erfahrene Fachkraft leistet keine konkrete Fallarbeit, sondern bietet vielmehr eine unterstützende Beratung in prozessorientierter Form an, um somit mehr Handlungssicherheit für die anfragende Person/den Akteur zu erlangen, Kompetenzen zu erweitern, möglichen Überforderungen und Fehleinschätzungen vorzubeugen sowie eine ggf. notwendige Meldung an das Jugendamt zu qualifizieren.
Die anerkannte insoweit erfahrene Fachkraft berät und unterstützt Personen, die beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, „indem sie gemeinsam mit ihnen eine strukturierte und qualifizierte Situationsanalyse und Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornimmt sowie weitere Handlungsoptionen zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen aufzeigt und abwägt“ (Landesjugendämter Westfalen und Rheinland: Empfehlung Schutzauftrag – Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft (2020).
Der Gegenstand der Beratung bezogen auf den Einzelfall sind:
- die Gefährdungseinschätzung von Kindeswohlgefährdungen, unter Berücksichtigung der wahrgenommenen Anhaltspunkte,
- die Einbeziehung der Personensorge- und Erziehungsberechtigten und des Kindes/Jugendlichen,
- die Ressourcenprüfung des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen sowie deren Familien,
- Unterstützungsangeboten und Hilfen sowie
- die Entwicklung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes zum Einzelfall.
Die fallverantwortliche Person protokolliert das Ergebnis der Beratung mit den Handlungsempfehlungen in dem Dokumentationsbogen Beratungsprotokoll (im Download). Dieses Protokoll ist verpflichtend auszufüllen und wird von der fallverantwortlichen Person (Auftraggeber der Beratung) unterschrieben.
Die Fachberatung Kinderschutz durch eine anerkannte insoweit erfahrene Fachkraft ist eine vertrauliche Beratung. Für die insoweit erfahrenen Fachkräfte gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit. Diese gilt auch gegenüber dem öffentlichen/örtlichen Träger der Jugendhilfe.
Zugang zum Angebot
Die Beratung durch die anerkannten insoweit erfahrene Fachkräfte erfolgt im Auftrag des öffentlichen Trägers durch folgende freie Träger der Jugendhilfe (Informationskarte im Download):
- EJF Lösungsweg
- Behlertstraße 27, 14469 Potsdam
- +49 331 620-7799
- efb.loesungsweg-potsdamejfde
- Potsdamer Betreuungshilfe e.V.
- Ginsterweg 3, 14478 Potsdam
- +49 331 812-351
- sekretariatpbhevde
Das Beratungsangebot wird durch die Anspruchsberechtigten/ den Anspruchsberechtigten in der Regel telefonisch oder per E-Mail angefordert und durch den freien Träger der Jugendhilfe nach vorheriger Prüfung (Berechtigung, Einzelfallberatung zu einem Kind/Jugendlichen, Beratung zur Risiko- und Gefährdungseinschätzung) bereitgestellt.
Die in der Landeshauptstadt Potsdam zur Verfügung stehenden anerkannten insoweit erfahrenen Fachkräfte werden in einem Pool – Liste der insoweit erfahrenen Fachkräfte (Liste im Download) zur Verfügung gestellt.
Evaluation zum Feedback
Wir wünschen uns ein Feedback von den Nutzerinnen und Nutzern des Angebotes, um das Angebot zu evaluieren und die Qualität des Angebotes zu sichern und weiterzuentwickeln. Bitte nutzen sie hierzu den Evaluationsbogen im Download.
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
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Herr Kelch | Kinderschutzkoordinator | 0331 289-2260 |