Beschreibung
Mit einer Anhörung oder Verwarnung/Anhörung erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit, sich zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern und z. B. entlastende Argumente vorzubringen.
Mit einer Zeugenanhörung (Fahrerermittlung) werden Sie als Halter / Verantwortlicher aufgefordert, den Fahrzeugführer mit vollständigen Angaben (Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten sowie der vollständigen Anschrift) zu benennen.
Eine Zahlungsaufforderung enthält diese Fahrerermittlung nur, wenn es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Verwarnung bis 55 EUR) handelt.
Nach § 55 Strafprozessordnung kann jeder Zeuge oder Betroffene die Antworten auf Fragen verweigern, die ihn oder einen Angehörigen belasten und damit der Gefahr einer Geldstrafe oder Geldbuße aussetzen.
Zu den Angaben zur eigenen Person sind Sie grundsätzlich verpflichtet. Ein Verstoß hiergegen bzw. eine Angabe falscher Personalien kann nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Aussage zur Sache selbst steht Ihnen als Betroffene/r frei.
Gemäß § 56 OWiG können Betroffene bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einem Betrag bis 55 EUR verwarnt werden. Wird das angebotene Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt, wird das Verfahren ohne weitere Kosten abgeschlossen. In diesem Fall muss das Schreiben nicht beantwortet und zurückgesandt werden.
Durch fristgemäßes Zahlen des Verwarnungsgeldes wird durch Betroffene das Einverständnis erklärt und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wirksam abgeschlossen. Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes unter Vorbehalt ist nicht möglich.
Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen.
Kontaktmöglichkeiten
Onlineformular (Öffnet in einem neuen Tab)
(Angaben zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeldstelle, Benennung des
Verantwortlichen, Zahlungssuche u.a.)
Postweg
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Bußgeldstelle
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
persönlich zu den Sprechzeiten im Dienstgebäude
Landeshauptstadt Potsdam
Bußgeldstelle
Helene-Lange-Straße 6/7
14469 Potsdam
Details
Erforderliche Unterlagen
Pflichtangaben zum Fahrzeugführer / Verantwortlichen
- Aktenzeichen
- Name
- Vorname
- Adresse
- Geburtsdaten
Für Zeugen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Strafprozessordnung nur für den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad.
Anderenfalls kann die Behörde bei fehlender oder unzureichender Aussage u.a. eine Ladung veranlassen.
Handelt es sich um einen Halt- oder Parkverstoß nach StVO, so können dem Halter des Fahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der Fahrer vor Eintritt der Verjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 25a StVG).
Im Übrigen kann dem Halter eines Fahrzeuges bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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324 Bereich Bußgeldstelle | 0331 289-1663 |