Beschreibung
Kinderschutzvereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII
Neben dem Schutzauftrag gemäß § 8a SGB Abs. 1-3, 6 VIII des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendamt), werden freie Träger der Jugendhilfe, wenn sie Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe sind (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII) sowie Kindertagespflegepersonen (vgl. § 8a Abs. 5 SGB VIII) zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat gemäß § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII durch Vereinbarungen (siehe Download) sicherzustellen, dass die Fachkräfte der freien Träger/der Akteure/Kindertagespflegepersonen den Schutzauftrag bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen wahrnehmen und bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen (siehe hierzu Fachberatung Kinderschutz durch insoweit erfahrene Fachkräfte).
Neben den freien Trägern der Jugendhilfe, den Anbietern von Diensten nach dem Achten Sozialgesetzbuch sowie den Kindertagespflegepersonen wird der Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII mit folgenden Diensten, Einrichtungen, Vereinen, Unternehmen, wenn diese Kinder oder Jugendliche in der Landeshauptstadt Potsdam betreuen, beaufsichtigen oder mit ihnen arbeiten angestrebt:
- Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft,
- geförderte Sport- und Freizeitgruppen sowie entsprechende Vereine,
- Anbieter von Kinder- und Jugendreisen sowie
- die Dienste der Eingliederungs- und Behindertenhilfe.
Verfahren zur Gefährdungseinschätzung und Meldebogen
Ein standardisiertes Vorgehen zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung in Form einer Gefährdungseinschätzung und von sogenannten Meldeketten sind wichtige Aspekte in der Sicherung der Qualität der Arbeit von Fachkräften. Hierzu sind ein vereinheitlichtes Verfahren zur Gefährdungseinschätzung (siehe Download) und der Meldebogen über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (siehe Download) geeignete Instrumente.
Schutzkonzepte
Gemäß den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz ist bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ein Konzept zum Schutz vor Gewalt und zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen durch den Träger/die Einrichtung zu entwickeln, anzuwenden, regelmäßig zu überprüfen und neuen Gegebenheiten anzupassen. Junge Menschen sind in die Erarbeitung und Überprüfung von Schutzkonzepten einzubeziehen.
Das Kinderschutzkonzept soll auch Informations-, Anhörungs-, Mit- und Selbstbestimmungsrechte der jungen Menschen sowie ihre Beschwerderechte und die Möglichkeit zur Anrufung der Ombudsstelle beinhalten. Hierzu sind durch den Träger/die Einrichtung die Mindeststandards im Sinne der gemeinsamen Eckpunkte für Schutzkonzepte in der Kinder- und Jugendhilfe, im Sport sowie für alle Personen, Organisationen oder Unternehmen, die Angebote für Kinder und Jugendliche regelmäßig oder dauerhaft anbieten, erstellt durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, zu übernehmen (siehe Download).
Das Schutzkonzept ist durch den Träger/die Einrichtung der Vereinbarung in der aktuellsten Form beizufügen und soll digital übermittelt werden.
Verantwortliche im Kinderschutz und insoweit erfahrene Fachkräfte
Träger/Einrichtungen, die mehr als 30 Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigen, sollen sicherstellen, dass trägerintern/einrichtungsintern eine verantwortliche Fachperson in Angelegenheiten des Kinderschutzes oder eine Kinderschutzbeauftragte/ein Kinderschutzbeauftragter benannt wird.
Der Träger/die Einrichtung kann in eigener Verantwortung eine „interne“ insoweit erfahrene Fachkraft für die Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII nutzen, wenn diese die Kriterien der Qualifikation nach dieser Vereinbarung erfüllt.
Träger/Einrichtungen, die eine insoweit erfahrene Fachkraft in Beschäftigung im eigenen Träger oder in der eigenen Einrichtung nutzen, orientieren sich an den Vorgaben und Kriterien zur Beratung nach dem Fachkonzept für insoweit erfahrene Fachkräfte des Jugendamtes.
Die Kosten für die Vorhaltung und/oder Inanspruchnahme für eine „interne“ insoweit erfahrene Fachkraft werden durch das Jugendamt nicht übernommen.
Die Kontaktdaten der Verantwortlichen im Kinderschutz sowie der insoweit erfahrenen Fachkräfte sollen dem Jugendamt mit Unterzeichnung der Vereinbarung und bei Änderung übermittelt werden (siehe Download).
Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung
Für eine finanzielle Förderung bzw. den Abschluss einer Vereinbarung über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung gemäß §§ 77, 78a ff. SGB VIII oder Ähnliches durch die/mit der Landeshauptstadt Potsdam wird eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 oder 5 SGB VIII verpflichtend vorausgesetzt.
Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wird eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtend vorausgesetzt.
Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gemäß § 72a SGB VIII
In Vereinbarungen (siehe Download) ist durch den öffentlichen Träger (Landeshauptstadt Potsdam) bzw. durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) sicherzustellen, dass die Träger/Anbieter in ihren Einrichtungen und Diensten ausschließlich Personen beschäftigen, die nicht im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIII vorbestraft sind.
In den Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII wird unter anderem die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse (europäisch) von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Personen geregelt. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren müssen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen (vgl. § 133 BbgKJG).
Zuständigkeit
Für Vereinbarungen nach § 72a Absatz 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit nach § 131 Absatz 1 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist derjenige Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, der ihn anerkannt hat. Für andere Träger ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger erstmalig im Land Brandenburg tätig wird (§ 132 Abs. 1 BbgKJG).
Die Vereinbarungen gelten für alle Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg (§ 132 Abs. 2 BbgKJG).
Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung
Für eine finanzielle Förderung bzw. den Abschluss einer Vereinbarung über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung gemäß §§ 78a ff. SGB VIII oder Ähnliches durch die/mit der Landeshauptstadt Potsdam wird eine Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII mit den genannten Gruppen verpflichtend vorausgesetzt.
Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wird eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII verpflichtend vorausgesetzt.
Sonstiges
Pflegepersonen nach §§ 33 und 44 SGB VIII, Kindertagespflegepersonen nach §§ 22 und 23 SGB VIII, Familienhebammen/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende im Bereich der Frühen Hilfen sowie Patinnen/Paten nach § 20 Abs. 2 SGB VIII müssen vor Tätigkeitsbeginn und regelmäßig nach Aufforderung, spätestens nach 5 Jahren, ein erweitertes Führungszeugnis dem öffentlichen Träger (dem verantwortlichen Bereich bzw. der verantwortlichen Person) vorlegen.
Verantwortung im Jugendamt Potsdam
Für den Abschluss von Kinderschutzvereinbarungen sowie für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Kinderschutzkoordination
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
---|---|---|
Herr Kelch | Kinderschutzkoordinator | 0331 289-2260 |
Organisationseinheiten
Links und Downloads
Downloads
- § 8a (4) SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – Ansichtsexemplar - 2025PDF-Datei456,03 kB
- § 8a (5) SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – AnsichtsexemplarPDF-Datei473,52 kB
- § 72a SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – Ansichtsexemplar - 2025PDF-Datei712,13 kB
- Schema Verfahren zur Gefährdungseinschätzung gem. § 8a Abs. 4 SGB VIIIPDF-Datei208,55 kB
- Schema Verfahren zur Gefährdungseinschätzung für Kindertagespflegepersonen PDF-Datei382,87 kB
- Checkliste Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 4 SGB VIIIPDF-Datei4,07 MB
- Checkliste Kindeswohlgefährdung für die KindertagespflegePDF-Datei2,77 MB
Formulare
- Meldebogen Kinderschutz an das Jugendamt Potsdam PDF-Datei155,42 kB
- ANL 2 – § 8a(4) SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – Träger- und Einrichtungsinfo – 2025PDF-Datei148,84 kB
- ANL 4 – § 72a SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – Verpflichtungs- und Ehrenerklärung – 2025PDF-Datei104,52 kB
- ANL 5 – § 72a SGB VIII – Kinderschutzvereinbarung – Erklärung zu Ermittlungsverfahren – 2025PDF-Datei140,38 kB