Beschreibung
Die Angabe des Aktenzeichens,
welches Sie dem Anschreiben von uns entnehmen können, ist bei Zahlungen und Mitteilungen zwingend erforderlich.
Haben Sie von der Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Potsdam ein Verwarnungsgeldangebot (Knöllchen) oder eine schriftliche Verwarnung erhalten, können Sie diese durch Zahlung des Verwarnungsgeldes in der angegebenen Frist und unter Angabe des Aktenzeichens anerkennen.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid oder Kostenbescheid erhalten und innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung keinen Einspruch eingelegt bzw. gerichtliche Entscheidung beantragt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Betrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft (also innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung – siehe Umschlag) zu zahlen.
Kontodaten der Landeshauptstadt Potsdam
Landeshauptstadt Potsdam - Stadtkasse
IBAN: DE65 1605 0000 3502 2215 36
BIC: WELADED1PMB
Mittelbrandenburgische Sparkasse
Bitte geben Sie unbedingt Ihr Aktenzeichen an!
Kontaktmöglichkeiten
Onlineformular (Öffnet in einem neuen Tab)
(Angaben zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeldstelle, Benennung des
Verantwortlichen, Zahlungssuche u.a.)
Postweg
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Bußgeldstelle
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
persönlich zu den Sprechzeiten im Dienstgebäude
Landeshauptstadt Potsdam
Bußgeldstelle
Helene-Lange-Straße 6/7
14469 Potsdam
Details
Zahlungsarten
Zahlung Verwarnungsgeld
Eine Verlängerung der Zahlungsfrist für Verwarnungen kann bei Überschreitung nach Rücksprache bewilligt werden, sofern noch kein Bußgeld- oder Kostenbescheid erlassen worden ist.
Durch fristgemäßes Zahlen des Verwarnungsgeldes wird durch Sie das Einverständnis erklärt und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wirksam abgeschlossen. Eine gerichtliche Prüfung oder Einstellung des Verfahrens kann nicht mehr erfolgen. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist nicht möglich.
Zahlungssuche
Sofern es ein Problem bei Ihren Angaben zur Überweisung festgestellt haben, können Sie die am Ende angegebenen Kontaktwege nutzen.
Zur Suche werden die entsprechenden Angaben auf dem Kontoauszug benötigt.
Bußgeld- / Kostenbescheid
Haben Sie einen Bußgeldbescheid oder Kostenbescheid erhalten und innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung keinen Einspruch eingelegt bzw. gerichtliche Entscheidung beantragt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Betrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft (also innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung – siehe Umschlag) zu zahlen. Bei Zahlung der Forderung ist das Verfahren abgeschlossen, sofern keine Nebenfolgen (wie z. B. ein Fahrverbot) ausstehen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird eine Mahnung versandt. Die Mahnung ist mit einer weiteren Gebühr verbunden.
Sollte nach dem Verstreichen der Mahnfrist noch immer keine Zahlung erfolgt sein, leitet die zuständige Vollstreckungsstelle Maßnahmen der zwangsweisen Beitreibung ein (z. B. Konto- oder Lohnpfändung, Pfändung beweglicher Güter).
Wenn die Vollstreckung der Geldbuße wegen Zahlungsunwilligkeit von Betroffenen scheitert, wird beim zuständigen Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt.
Zahlungserleichterung nach rechtskräftigem Bescheid
Sofern finanzielle Schwierigkeiten bestehen, kann durch Betroffene ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) gestellt werden. Mit dem Antrag sind Nachweise einzureichen.
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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324 Bereich Bußgeldstelle | 0331 289-1663 |