Beschreibung
Wenn Sie biologisch abbaubare Abfälle (organische Küchenabfälle und Gartenabfälle) getrennt von der Restabfallmenge sammeln, hat dies mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduzieren die Restabfallmenge und erleichtern die Entsorgung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.
- Bearbeiten von Beschwerden über erhebliche Belästigungen durch Kompostplätze, z. B. Geruchsbelästigungen, Beschickung mit ungeeigneten Materialien sowie bei Beeinträchtigungen von Boden und Grundwasser
- Beratung über ordnungsgemäße Kompostierung und Genehmigungserfordernisse für neue Anlagen
- Ordnungsbehördlicher Vollzug im Rahmen der Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde
Weitere Informationen erhalten Sie im Umweltportal unter Downloads / Links.
Details
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- keine
Formulare
Gebühren
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
- keine
Verfahrensablauf
Die Bewirtschaftung des Bioabfalls ist in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:
- vorhandene Hol- und Bringsysteme für Bioabfälle (zum Beispiel die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfällen bei Recyclinghöfen, Grünschnittannahmestellen oder Containerdienste) und
- Abfallgebühren.
Bearbeitungsdauer
- mündliche Auskunft ca. 10 min.
- Beratung / Überwachung vor Ort ca. 1 Woche
Fristen
Zuständigkeit
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Öffnet in einem neuen Tab)
(Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung- AbfBodZV)
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
Bioabfallverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Der Rechtsbehelf ist dem Gebührenbescheid zu entnehmen.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
---|---|---|---|
Frau Matzke | Abfallwirtschaft, Mobilfunk | Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft, Mobilfunk | 0331 289-3773 |