Beschreibung
Die in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke unterliegen einer Verfügungs- und Veränderungssperre in der Form, dass Rechtsvorgänge und Vorhaben der Genehmigung durch die Umlegungsstelle (Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Potsdam) bedürfen.
Man unterscheidet folgende genehmigungspflichtige Vorhaben:
-
Grundstücksteilungen
-
Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück (insbesondere die Übertragung eines Eigentums an einem Grundstück und seine Belastung z.B. mit einer Grunddienstbarkeit und die Bestellung eines Erbbaurechtes, einer Hypothek, Grundschuld usw.)
-
Vereinbarungen zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles (z.B. Kauf-, Miet- und Pachtverträge)
-
erhebliche Veränderung der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke (z.B. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und von einiger Dauer, Neuanlage mehrjähriger Pflanzen usw.)
-
Errichten nicht genehmigungs- , zustimmungsbedürftiger oder anzeigepflichtiger aber wertsteigernder baulicher Anlagen oder wertsteigernde Änderung solcher Anlagen
-
Errichten oder Ändern von genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagen
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung des Umlegungsverfahrens wesentlich erschwert oder unmöglich machen würde.
In aller Regel ist durch den Umlegungsvermerk im Grundbuch ersichtlich, für welche Grundstücke die Genehmigungspflicht besteht. In Zweifelsfällen gibt die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses hierzu Auskunft.
Hinweis
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt nur auf Antrag. Der Antragsteller muss antragsbefugt, d. h. durch die Genehmigung unmittelbar begünstigt sein. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann dann per Post an folgende Adresse gesandt werden:
Landeshauptstadt Potsdam
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Fachbereich Bauen, Denkmalschutz, Vermessung und Geoinformation
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
Details
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Genehmigung der Umlegungsstelle
- jeweiliger Vertrag unter Einhaltung der nach Gesetz vorgeschriebenen Formerfordernisse (wie §§ 313, 925 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB)
- Lageplan
- Bauzeichnungen
Die Unterlagen müssen das zu genehmigende Vorhaben eindeutig erkennen lassen und insbesondere hinsichtlich seiner Lage und Größe eine genaue Prüfung ermöglichen.
Gebühren
keine
Fristen
-
1 Monat nach Eingang des Antrages bei der Umlegungsstelle
-
Durch Zwischenbescheid kann diese Frist um längstens 3 Monate verlängert werden, soweit die Prüfung des Antrags eine längere Bearbeitungsfrist als einen Monat erfordert
-
Wird die Genehmigung nicht in dieser Frist versagt, gilt sie als erteilt
Rechtsgrundlage(n)
§ 19, § 22 Abs. 5 Satz 2 - 5, § 51 Baugesetzbuch (Öffnet in einem neuen Tab) (BauGB)
Weiterführende Informationen
Die Genehmigung nach § 51 BauGB ist spezifisch auf umlegungsrechtliche und -praktische Ziele ausgerichtet. Sie ersetzt daher nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften (BauGB, BbgBO, GVO, GrdstVG u.a.) erforderlich sind.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
---|---|---|---|
Frau Schröder | Bodenordnung | Sachbearbeiterin Bodenordnung | 0331 289-3208 |