Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie nach der Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune ordnungsbehördlich unverzüglich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Seit dem 01.07.2024 gilt in Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) für alle Hunde.
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich unter anderem für Hundehalter gefährlicher Hunde weitreichende Pflichten, welche für die weitere Haltung notwendig sind.
Details
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von gefährlichen Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Persönliches Erscheinen möglich: Ja
Gebühren
Gebühr für die Anzeige der Hundehaltung
Seit dem 01.07.2024 ist die neue Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Dies zieht neue Gebühren mit sich.
Infolgedessen wurde die Gebührenordnung (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK) entsprechend angepasst (Tarifstelle 8.4.1), die seit dem 24.09.2024 gültig ist.
Hiernach wird für die ordnungsbehördliche Anzeige der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV) eine Gebühr fällig.
20,00 € - für einen Hund
15,00 € - jeden weiteren Hund bei gleichzeitiger Anmeldung
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
1. Anzeige der Hundehaltung
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung sind alle Hunde der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Wenn der anzuzeigende Hund älter als 8 Wochen ist, dann ist dieser dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Zum Abschluss der ordnungsbehördlichen Anzeige erfolgt die Festsetzung der Gebühr in Form eines Gebührenbescheides.
2. Gefährliche Hunde
Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde unabhängig von der Größe oder Rasse als gefährliche Hunde eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle 2 Jahre nach deren Feststellung mittels eines Wesenstests (Negativgutachten) widerlegt werden.
Bis dahin bedarf die Haltung eines gefährlich eingestuften Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Weiterhin unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Bearbeitungsdauer
- 1 - 21 Tage
Fristen
- 8 Wochen
Wenn der anzuzeigende Hund älter als 8 Wochen ist, dann ist dieser dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Hinweis: Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Zuständigkeit
Zuständiger Fachbereich Ihrer Stadt oder der Kommune
Rechtsgrundlage(n)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Gebührenbescheid.
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Tierschutzanzeigen:
Anzeigen zum Tierschutz sind beim Veterinäramt zu stellen.
Hinweise
Benötigen Sie weitere Infomationen oder Antragsformulare zur Hundesteuer, finden Sie diese hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Weiterführende Informationen
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon | |
|---|---|---|---|---|
| Herr Würfel-Schönwetter | Sachbearbeiter ordnungsbehördliche Bestattung | 0331 289-1591 | ||
| Herr Diederich | ordnungsbehördliche Hundehaltung | Sachbearbeiter ordnungsbehördliche Hundehaltung | 0331 289-1657 |
Organisationseinheiten
| Name | Telefon | |
|---|---|---|
| 3213 Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug | 0331 289-1748 |

