Anzeige der Hundehaltung 

Beschreibung

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.

Seit dem 16.06.2004 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).

Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter großer Hunde oder Hunde bestimmter Rassezugehörigkeiten, nachfolgende Pflichten gegenüber der Ordnungsbehörde.

Wenn Sie einen Hund halten, der mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm entspricht, haben Sie der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen. Diese Anzeige ist gesondert von der steuerlichen Anmeldung des Hundes vorzunehmen. 

Unterschreitet das Tier die genannten Anforderungen ist eine Anzeige nicht notwendig.

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