Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Seit dem 01.07.2024 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter gefährlicher Hunde weitreichende Pflichten, welche für die weitere Haltung notwendig sind.
Die Anzeige ist gebührenpflichtig. Nähere Infos zur Gebühr erhalten sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Details
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Gebühren
Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
Gebühr für die Anzeige der Hundehaltung
Seit dem 01.07.2024 ist die neue Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Dies zieht neue Gebühren mit sich.
Infolgedessen wurde die Gebührenordnung (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK) entsprechend angepasst, die seit dem 24.09.2024 gültig ist.
Hiernach wird für die ordnungsbehördliche Anzeige der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV) eine Gebühr fällig. Nach Tarifstelle 8.4.1 liegt diese Gebühr bei 15,00 bis 300,00 €.
20,00 € - für einen Hund
15,00 € - jeden weiteren Hund bei gleichzeitiger Anmeldung
Bei zusätzlichem Verwaltungsaufwand ist ein Aufschlag möglich.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
1. Anzeige der Hundehaltung
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung sind alle Hunde der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Wenn der anzuzeigende Hund älter als 8 Wochen ist, dann ist dieser dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Gebühr für die Anmeldung im Gebührenbescheid.
Hier finden Sie das notwendige Formular um Ihren Hund steuerlich anzumelden (Öffnet in einem neuen Tab)
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2. Gefährliche Hunde
Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle 2 Jahre nach deren Feststellung mittels eines Wesenstests (Negativgutachten)
wiederlegt werden.
Bis dahin bedarf die Haltung eines gefährlich eingestuften Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Weiterhin unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Die ordnungsbehördliche Abmeldung bzw. Übergabe eines gefährlichen Hundes können Sie ab sofort digital vornehmen. (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bearbeitungsdauer
- 2 - 4 Wochen
Fristen
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Zuständigkeit
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Weitere Ansprechpunkte
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Für direkten Kontakt stehen wir Ihnen telefonisch unter 0331 / 289-1657 am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09-12 Uhr und von 14-16 Uhr zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anzeigen nicht telefonisch entgegengenommen werden können und in diesem Falle auf die jeweiligen Formulare verwiesen wird. Gerne kann jedoch bei offenen Fragen zum Ausfüllen, in dieser Zeit unterstützt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK (Öffnet in einem neuen Tab)
Jeder Hundehalter oder Hundeführer sollte die Bestimmungen der Hundehalterverordnung Brandenburg sowie die Bestimmungen der Kommunalen Leinepflicht gemäß der Potsdamer Stadtordnung kennen. (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular. (Öffnet in einem neuen Tab)
Tierschutzanzeigen:
Anzeigen zum Tierschutz sind beim Veterinäramt (Öffnet in einem neuen Tab) zu stellen.
Hinweise
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Herr Diederich | ordnungsbehördliche Hundehaltung | Sachbearbeiter ordnungsbehördliche Hundehaltung | 0331 289-1657 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3213 Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug | 0331 289-1748 |
Links und Downloads
Formulare
- Anzeige der HundehaltungPDF-Datei131,61 kB
Das Formular für die einfache Anzeige einer Hundehaltung, ist gesondert auszufüllen, neben der steuerlichen Anmeldung.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen HundesPDF-Datei161,12 kB
- Abmeldung der HundehaltungPDF-Datei133,22 kB
- Privatanzeige zu Verstößen gegen die HundehalterverordnungPDF-Datei147,04 kB
- HundebissanzeigePDF-Datei181,69 kB