Straßensondernutzung - Baustelle 

Beschreibung

Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege.

Die Sondernutzungserlaubnis ist zum Beispiel erforderlich für:

  •  Absperrungen, Bauzäune
  •  Container
  •  Baugerüste, Baumaschinen
  •  Baustelleneinrichtung
  •  Ablagerung von Baumaterialien
  •  Befahren von Gehbahnen

Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr.

Achtung! Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt.

Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen mit zugelassenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gesichert werden.

Dazu gehören z. B.:

  • Kranaufstellungen
  • Aufgrabungen im Straßenraum
  • Straßenbau
  • Arbeiten im Seitenraum

Vor Beginn der Maßnahme muss der Bauunternehmer bzw. der Bauherr von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.

Der Bauunternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Arbeitsgruppe Baustellen und Verkehrssteuerung ist dann ein schriftlicher Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung (sondernutzungbaustellenrathaus.potsdamde) zu stellen. Unter Download/Links ist ein Antragsformular zu finden.

Dabei wird in der Verfahrensweise unterschieden nach dem:

  • Hauptnetz („Vorrangnetz“ - wichtige Verbindungsstraßen) und dem
  • Nebennetz.

Im Zweifelsfall kann die Klassifizierung des Netzes bei der Arbeitsgruppe Baustellen und Verkehrssteuerung unter 0331-289 2752 oder sondernutzungbaustellenrathaus.potsdamde erfragt werden.

Begehung
Bei Notwendigkeit sollte vor Antragstellung eine Ortsbegehung stattfinden. Die Organisation der Ortsbegehung (Terminabstimmung und Einladung der entsprechenden Behörden und Einrichtungen) erfolgt in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Baustellen- und Verkehrssteuerung unter Telefon 0331/289-3258/59, Fax-Nr. 0331/289-3294. Die Festlegungen der Begehung sind durch den Antragsteller/ die Antragstellerin in einer Niederschrift festzuhalten und den Teilnehmern zuzustellen.Unabhängig von der o.g. Begehung sind durch den Antragsteller/ die Antragstellerin vor Baubeginn der Maßnahme eine Zustandsermittlung sowie Abstimmungen zur Wiederherstellung und Abnahme der betroffenen Verkehrsflächen mit dem zuständigen Bereich des Grün- und Verkehrsflächen zu veranlassen. 

Maßnahmen im Straßennetz
Verkehrsraumeinschränkungen im Hauptnetz und  Nebenstraßennetz sind vor Maßnahmebeginn durch die Sperrkommission zu bestätigen, Maßnahmen im Hauptnetz zusätzlich durch das Baustellenmanagement der Landeshauptstadt Potsdam. Der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen (siehe Antragstellung) ist bei der Arbeitsgruppe Baustellen- und Verkehrssteuerung einzureichen. Nach den Sitzungen der Sperrkommission/ Baustellenmanagement, die wöchentlich stattfinden, hat der Antragsteller/die Antragstellerin die Möglichkeit, sich bei der Straßenverkehrsbehörde (Ansprechpartner s. o.) über die Entscheidung zu seinem Antrag zu informieren, wobei aber erst die schriftliche Genehmigung zum Baubeginn berechtigt.Bei Straßenbaumaßnahmen, die im Auftrag des Straßenbaulastträgers ausgeführt werden, bedarf es keiner Beantragung einer Sondernutzung, lediglich der erforderlichen Verkehrszeichenaufstellung. 

Öffentlichkeits- und Anliegerinformation
Für Sperrungen, die Umleitungen bewirken und zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen führen, erfolgt die  Öffentlichkeitsinformation über das Baustellenmanagement. Die Information der Öffentlichkeit und der Anlieger im unmittelbaren Baubereich ist Aufgabe des Antragstellers/ der Antragstellerin. Diese Information ist durch geeignete Mittel (z. B. durch persönliche Information der Betroffenen, Postwurfsendung o.a.) rechtzeitig und umfassend sicherzustellen.

Kontaktdaten

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