Elterngeld 

Kurzbeschreibung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt ElterngeldDigital zur Verfügung:

  1. Den Antragsassistenten für Brandenburg erreichen Sie unter folgenden Link:
    https://www.elterngeld-digital.de/
    Achtung!!! Der Antrag muss ausgedruckt und unterschrieben werden:
    Postanschrift
    Landeshauptstadt Potsdam 
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam 
  1. Der FAQ-/Hilfebereich von ElterngeldDigital beantwortet neben fachlichen Fragen zum Elterngeld auch Fragen zur Nutzung des Portals:
    https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld/hilfe;jsessionid=0Y7wy5fUPJBYWzXeB9tpWbPWlbUzElFlh5cY2nu3.anton-FS-02
  1. Für Antragstellende/Nutzer*innen ist ein telefonischer und Emailsupport eingerichtet. Wenn es ein Problem mit der Nutzung von ElterngeldDigital geben sollte:

    Service- Telefon ElterngeldDigital: 030 3404701

    Servicezeiten: Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr
    Der Support ist nicht für eine Antragsberatung zuständig.

    Per E- Mail ist der Support über ein Kontaktformular im Onlineportal zu erreichen:
    https://www.elterngeld-digital.de/page.xhtml?view=/Elterngeld/kontakt.xhtml

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Hier finden Sie den Erklärfilm für das neue Elterngeld

Beschreibung

Das Elterngeld unterstützt Sie nach der Geburt Ihres Kindes finanziell. Das erleichtert Ihnen die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich der Fürsorge Ihres Kindes zu widmen.

Mit dem Elterngeldrechner können Sie die mögliche Höhe selbst ermitteln.

Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter Downloads / Links.

Im Land Brandenburg sind die Anträge bei der für den Wohnsitz zuständigen Elterngeldstelle zu stellen.

Für Geburten ab 01.09.2021

Leistungsarten:

Basiselterngeld 

  • In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
  • Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
  • Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
  • Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.

ElterngeldPlus 

  • Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
  • Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
  • Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
    1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.

Partnerschaftsbonus

  • Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
  • In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

Anspruchsberechtigte Personen: 

Mütter oder Väter, wenn sie

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben. 

Personen, die sich in Berufsbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.

Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.

Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Hinweise: 

  • nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen 
  • Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. 
  • andere ausländischen Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen

Antragstellung: 

  • Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
  • Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.

Anrechnung anderer Leistungen:

  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
  • Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
  • Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
  • Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben

  • Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro 
  • Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Kontaktdaten

Telefax +49 331 289-842249