Heiraten in Potsdam (allgem. Informationen) 

Erforderliche Unterlagen

zusätzliche Unterlagen:

  • ggf. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung mit Kopie vom Personalausweis / Reisepass des nicht anwesenden Partners

Gebühren

Das Standesamt erhebt Verwaltungsgebühren und -auslagen für die Anmeldung und Vornahme der Eheschließung sowie für die auszustellenden Eheurkunden.

Damit Sie sich einen Überblick über die zu erwartenden Kosten machen können, sind die einzelnen Gebührensätze nachfolgend aufgeführt.

51,00 Euro - Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Beachtung deutschen Rechts

30,00 Euro - Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Beachtung ausländischen Rechts (zusätzlich je Auslandsbeteiligung)

15,00 Euro - Eheurkunde (1. Exemplar)
  7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar

15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
  7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe

Eheschließung in den Amtsräumen (Rathaus)
45,00 Euro - während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes 
                    (Mo+Mi 10-14 Uhr, Di 10-17 Uhr, Do 10-15 Uhr, Fr 10-12 Uhr)

100,00 Euro - außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
                    (Mo+Mi ab 15 Uhr, Do ab 16 Uhr, Fr ab 13 Uhr, Sa 10-14 Uhr)

Eheschließung außerhalb der Amtsräume (Außenorte)
120,00 Euro - während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes 
                    (Mo+Mi 10-14 Uhr, Di 10-17 Uhr, Do 10-15 Uhr, Fr 10-12 Uhr)

150,00 Euro - außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
                    (Mo+Mi ab 15 Uhr, Do ab 16 Uhr, Fr ab 13 Uhr, Sa 10-14 Uhr)

Mietbeträge für die Außenorte
   120,00 Euro - Krongut Bornstedt
   300,00 Euro - Alte Neuendorfer Kirche
   370,00 Euro - Schloss Kartzow  
   275,00 Euro - Biosphäre Potsdam
   300,00 Euro - URANIA-Planetarium
   750,00 Euro - Belvedere auf dem Pfingstberg
   700,00 Euro - Schloss Lindstedt (Mindestgebühr zzgl. Nebenkosten)
 1.500,00 Euro - Neue Kammern (Mindestgebühr)

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner kann es notwendig werden, ein Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Brandenburgischen Oberlandesgericht durchzuführen. Dies ist mit weiteren einkommensabhängigen Gebühren verbunden. Das Standesamt informiert Sie in diesem Fall persönlich über die zu erwartenden Kosten.

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Verfahrensablauf

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
  • Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.

Ansprechpartner

  • Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)

    • Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.

  • Volljährigkeit (geplante Rechtslage)

    • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können keine Ehe schließen.

  • Ehe zwischen Verwandten

    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

  • Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften

    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.

    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.