Heiraten in Potsdam (allgem. Informationen)
Erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung der Eheschließung ermöglicht die Prüfung auf rechtliche Ehehindernisse durch das Standesamt. Die Frage nach den dafür notwendigen Unterlagen kann hier zwar nicht abschließend beantwortet werden, da aufgrund der Vielfalt der persönlichen Lebensumstände oft verschiedene Unterlagen zusammengetragen werden müssen. Es gibt jedoch Dokumente, die in jedem Fall im Original benötigt werden:
Familienstand ledig:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Partner
- beglaubigte Ablichtungen der Geburtseinträge (nicht Geburtsurkunden!) beider Partner - erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
- ggf. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung mit Kopie vom Personalausweis / Reisepass des nicht anwesenden Partners
Familienstand geschieden / Lebenspartnerschaft aufgehoben / verwitwet:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Partner
- beglaubigte Ablichtungen der Geburtseinträge (nicht Geburtsurkunden!) beider Partner - erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
- Eheurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft
- Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z.B. rechtskräftiges Scheidungsurteil / Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
- ggf. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung mit Kopie vom Personalausweis / Reisepass des nicht anwesenden Partners
Bei gemeinsamen Kindern (minderjährige / volljährige):
- Geburtsurkunde
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, sofern der Vater nicht bereits in der Urkunde eingetragen ist
- Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, sofern beim Jugendamt / Notar bereits begründet
Ist einer von Ihnen oder sind Sie beide ausländische Staatsangehörige, sollten Sie sich persönlich im Standesamt erkundigen, welche Dokumente aus Ihrem Herkunftsland benötigt werden.
WICHTIG:
Wohnen beide nicht in Potsdam, möchten aber hier heiraten, muss die Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt angemeldet werden. Diese Anmeldeunterlagen müssen dem Standesamt Potsdam zugesandt bzw. vorgelegt werden.
Gebühren
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne ihr zuständiges Standesamt.
Das Standesamt erhebt Verwaltungsgebühren und -auslagen für die Anmeldung und Vornahme der Eheschließung sowie für die auszustellenden Eheurkunden.
Damit Sie sich einen Überblick über die zu erwartenden Kosten machen können, sind die einzelnen Gebührensätze nachfolgend aufgeführt.
59,00 Euro - Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
32,00 Euro - Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist (zusätzlich und je ausländisches Recht)
16,00 Euro - Eheurkunde (1. Exemplar)
8,00 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Eheurkunde
16,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
8,00 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
Eheschließung in den Amtsräumen (Haus 23)
49,00 Euro - während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
(freitags bis 12 Uhr)
109,00 Euro - außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
(freitags ab 13 Uhr, samstags)
Eheschließung außerhalb der Amtsräume (Außenorte)
131,00 Euro - während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
(freitags bis 12 Uhr)
164,00 Euro - außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes
(freitags ab 13 Uhr, samstags)
Mietbeträge für die Außenorte
300,00 Euro - Alte Neuendorfer Kirche
370,00 Euro - Schloss Kartzow
275,00 Euro - Biosphäre Potsdam
300,00 Euro - URANIA-Planetarium
750,00 Euro - Belvedere auf dem Pfingstberg
1.500,00 Euro - Neue Kammern (Mindestgebühr)
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner kann es notwendig werden, ein Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Brandenburgischen Oberlandesgericht durchzuführen. Dies ist mit weiteren einkommensabhängigen Gebühren verbunden. Das Standesamt informiert Sie in diesem Fall persönlich über die zu erwartenden Kosten.
Fristen
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Voraussetzungen
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
- Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.