Beschreibung
- Eine Brandsicherheitswache ist immer dann erforderlich, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde.
- Darüber hinaus kann eine Brandsicherheitswache auch auf Ersuchen des Veranstalters in anderen Fällen gestellt werden.
- Eine Brandsicherheitswache besteht grundsätzlich aus 2 Einsatzkräften.
- In folgenden Versammlungsstätten in der Stadt Potsdam dürfen Veranstaltungen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden:
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Theaterhaus Am Alten Markt
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Saal im Treffpunkt Freizeit
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Schlosstheater im Neuen Palais
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bei feuergefährlichen Spielhandlungen in der Reithalle Schiffbauergasse
- In anderen Versammlungsstätten / -räumen erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall nach Prüfung der Art und Gefahrenlage der Veranstaltungsdurchführung.
- Bei Gestellung einer Brandsicherheitswache gilt das Brandschutz-Merkblatt
Nr. 3 des Fachbereiches Feuerwehr.
Details
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Art und Umfang der geplanten Veranstaltung
- Veranstaltungsort und Beginn des Einlasses bzw. Beginn der Veranstaltung
- voraussichtliche Zeitdauer der Veranstaltung
- erwartete Personenzahl
- vorgesehene Ausstattungen / Dekorationen
- vorgesehene feuergefährliche und / oder pyrotechnische Handlungen / Effekte
- bereits vorgesehene sonstige Sicherheitsmaßnahmen
- Empfänger des Bescheides zum Kostenersatz (mit genauer Anschrift!)
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann dann per Post oder vorab per Fax zugeschickt werden.
Ihren formlosen Antrag auf Gestellung einer Brandsicherheitswache richten Sie bitte an den Fachbereich Feuerwehr. Der Antrag sollte mindestens 10 Arbeitstage vor dem Veranstaltungstermin gestellt werden, da anderenfalls eine Gestellung der Brandsicherheitswache unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden kann.
Gebühren
nach der Feuerwehrkostensatzung
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 (1;2;3) Brandenburgische Bauordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (BbgBO)
§ 34 Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechtes im Land Brandenburg (Brandschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) – BrSchG)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung (Öffnet in einem neuen Tab)) in der jeweilig gültigen Fassung.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Herr Schulz | Vorbeugender Brandschutz | Bereichsleitung Gefahrenvorbeugung und Katastrophenschutz | 0331 3701-223 |
Herr Pellert | Vorbeugender Brandschutz | Sachbearbeiter Vorbeugender Brandschutz | 0331 3701-243 |
Herr Wolf | Vorbeugender Brandschutz | Sachbearbeiter Vorbeugender Brandschutz | 0331 3701-232 |