Mit dem AsylbLG besteht ein eigenständiges Gesetz zur Regelung des Mindestunterhaltes von Asylbewerber*innen, dass außerhalb der Vorschriften des SGB XII gegenüber der Sozialhilfe geringfügig abgesenkte Leistungen vorsieht.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind in der Regel Asylbewerber, Duldungsinhaber, zur Ausreise Verpflichtete und andere nichtdeutsche Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus für die Bundesrepublik Deutschland leistungsberechtigt. Die abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises findet sich unter § 1 AsylbLG.
Umfang der Leistungen
Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 36 Monate nach der Einreise sogenannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), die teilweise als Sachleistungen und teilweise als Barleistungen erbracht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können Leistungen bezogen werden, die den Leistungen der Sozialhilfe entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweispapiere (Aufenthaltsgestattung, Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis)
- Anmeldebestätigung, ggfs. Wohnunterkunftsgebührenbescheid
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Rechtsgrundlagen
Die Regelungen zu Leistungen für Asylbewerber finden sich im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).