Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung
Kurzbeschreibung
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen zuvor ärztlich untersucht werden
- Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen
- Die Kostenerstattung muss bei der Gemeinde beantragt werden
- Für die Untersuchung hat der Jugendliche freie Arztwahl
- Auf die Erstuntersuchung folgt nach 1 Jahr die erste Nachuntersuchung
Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
- Für mit Hauptwohnung in Potsdam gemeldete Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ausgegeben.
- Vor Abschluss des ersten Lehrjahres ist die Nachuntersuchung bei einem niedergelassenen Arzt notwendig.
- Die Ausgabe der hierzu erforderlichen Formulare erfolgt im Bereich Gesundheitsamt, Jugendgesundheitsdienst.
- Die Ausgabe erfolgt einmalig.
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-2393 |
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E-Mail-Adresse | KJGDrathaus.potsdamde |
Erforderliche Unterlagen
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Gebühren
Keine.
Bearbeitungsdauer
- wird sofort ausgehändigt (ca. 5 Minuten)
Fristen
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Weitere Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Ansprechpartner
Neu!
Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam
Zuständige Stelle
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Besondere Voraussetzungen:
Vorlage eines Lichtbildausweises erforderlich
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008084.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 21:28