Baumschutz
Beschreibung
- Genehmigungen / Ausnahmegenehmigungen zum Schnitt / zur Fällung von Bäumen
- Baumersatz-Berechnung
- Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten Baumschutz
Ist der Baum gemäß Potsdamer Baumschutzverordnung geschützt, so sind geplante Fällungen, Schnittmaßnahmen, Umpflanzungen und Eingriffe in / Beeinträchtigungen des Wurzelbereiches bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadtverwaltung Potsdam zu beantragen. Sind im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens geschützte Bäume betroffen, so ist der Antrag mit den Bauantragsunterlagen beim Bereich Bauordnung einzureichen.
Geschützte Bäume:
- Obstbäume mit mindestens 80 cm Stammumfang
- Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen sowie Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (das gilt auch für die bisweilen den Obstgehölzen zugeordneten Baumarten Walnuss, Baumhasel, Edeleberesche und Esskastanie)
- Bäume mit geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme oder als Ersatzpflanzung gepflanzt wurden
Hinweis: Der Stammumfangs ist in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu messen.
Genehmigungsfrei sind:
- fachgerechter Dach- und Fassadenfreischnitt im Feinastbereich (Astdurchmesser bis 5 cm) sowie Aufasten von Bäumen ohne Veränderung des charakteristischen Erscheinungsbildes
- fachgerechte Entnahme von abgestorbenen, bruchgefährdeten und sich scheuernden Ästen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (fachgerechte Kronenpflege)
Gefahrenbaum:
- Wenn von einem Baum eine unmittelbare, offensichtliche Gefahr ausgeht (z.B. plötzliche Hebung des Wurzeltellers, Spaltung des Baumes nach Sturm), so müssen Maßnahmen zum Schutz des Umfeldes ergriffen werden.
- Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert können die notwendigen Maßnahmen auch ohne vorherige Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Die getroffenen Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der beseitigte geschützte Baum oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereitzuhalten. Sollte ein Bereithalten an Ort und Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, sind der Baum oder dessen entfernte Teile an anderer Stelle bereitzuhalten.