Fällungen von Straßenbäumen / Eingriffe in den Wurzelbereich auf öffentlichen Verkehrsanlagen (Genehmigungen) 

Beschreibung

Zustimmung zu geplanten Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Verkehrsanlagen:

  • Erteilung von Genehmigungen zur Fällung von Straßenbäumen
  • Erteilung von Genehmigungen zum Eingriff in den Wurzelbereich auf öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßenbegleitgrün)
  • Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen/Befreiung von Verboten gemäß BNatSchG bei Vorkommen (Besatz) von Tieren, Nist-, Brut-und Lebensstätten am Straßenbaum
  • Überwachung und Kontrolle der erteilten Genehmigungen
  • telefonische Auskünfte über den Baum- und Artenschutz in Potsdam bzgl. rechtlicher Grundlagen

Steht ein Baum auf einer öffentlichen Verkehrsanlage trifft der Straßenbaulastträger gemäß § 27 BbgStrG alle Entscheidungen über geplante Eingriffe am Baumbestand. So sind bei Straßenbäumen geplante Fällungen, Schnittmaßnahmen, Umpflanzungen und Eingriffe in den Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,50 m) beim Straßenbaulastträger, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, AG Straßenverwaltung zu beantragen. Sind im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens Straßenbäume betroffen, so ist der Antrag mit den Bauantragsunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Geplante Maßnahmen bei Bäumen auf Privatland bearbeitet die Untere Naturschutzbehörde gesondert.

Gefahrenbaum:

  • Wenn von einem Baum eine unmittelbare, offensichtliche Gefahr ausgeht (z. B. Astabbruch, plötzliche Hebung des Wurzeltellers, Spaltung des Baumes nach Sturm), ist dies der Stadt Potsdam unverzüglich zu melden. 
  • Im Falle unmittelbarer drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, können die notwendigen Maßnahmen auch ohne vorherige Erlaubnis des Straßenbaulastträgers durchgeführt werden. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Straßenbaulastträger unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme ist durch Fotos zu dokumentieren. Der beseitigte Straßenbaum oder dessen entfernten Teile sind mindestens 10 Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereitzuhalten. Sollte ein Bereithalten an Ort und Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, sind der Baum oder dessen entfernten Teile an anderer geeigneter Stelle bereitzuhalten.

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