Errichtung / Veränderung von Anlagen in und an einem Gewässer (z. B. Stege) 

Beschreibung

  • Wasserrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung bzw. wesentlichen Änderung von Anlagen in und an einem Gewässer. Dabei handelt es sich in der Regel um Steganlagen.
  • Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
  • Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen führt die Untere Wasserbehörde ein Ämterbeteiligungsverfahren durch. Dabei wird geprüft, ob für das Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche Zulassungen nach Landesrecht erforderlich sind. Diese sind in die wasserrechtliche Genehmigung zu integrieren. Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht und wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
  • Weitere Zulassungen nach Bundesrecht (z. B. Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung) bzw. nach Zivilrecht (z. B. Eigentümerzustimmung für die Nutzung eines Grundstücks) sind durch den Antragsteller separat einzuholen.