Kurzzeitkennzeichen
Kurzbeschreibung
- Kurzeitkennzeichen Genehmigung
- Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeuge, die zur Probe oder für
Überführungsfahrten genutzt werden - Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig
- Voraussetzungen für das Fahrzeug:
- EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung
beziehungsweise Betriebserlaubnis - Hauptuntersuchungsbericht bei Gebrauchtfahrzeugen
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung
- Gültigkeitszeitraum: maximal 5 Tage
- Gebühren: EUR 10,20
- zuständig: Kfz-Zulassungsstelle am Wohnort oder Standort des Fahrzeugs
Beschreibung
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
- es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
Betriebserlaubnis erteilt worden sein, - für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
(Hauptuntersuchungsbericht) und - es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bestehen.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
Fahrt:
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
- in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
wurden.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein nationales Kennzeichen und somit nur innerhalb Deutschlands gültig.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
- das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein
- es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
- es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen und
- für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht).
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
- in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Kurzzeitkennzeichen können nicht über iKfz beantragt werden.
Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen!
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt „Details“.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder
gültiger Reisepass (für Bürger, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Potsdam haben: mit Meldebescheinigung nicht älter als 1 Monat) - elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- ggf. eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Antragstellers und einen gültigen Personalausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers
- ZB I (Fahrzeugschein) im Original oder Kopie
- ZB II (Fahrzeugbrief) im Original oder Kopie
- gültige Hauptuntersuchung im Original oder Kopie
Hinweis: Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, dürfen Fahrten nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Hauptuntersuchung im gleichen Zulassungsbezirk zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden.
Bei juristischen Personen zusätzlich:
- der Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr)
- die Gewerbeanmeldung (nicht älter als ein Jahr) oder Bestätigung zum Firmensitz durch den Geschäftsführer oder Prokuristen und die Personalausweiskopie des Vollmachtgebers
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Kfz-Angelegenheiten im Bürgerservicecenter nur für Privatpersonen durchgeführt werden!
Gebühren
EUR 10,20
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort
- ca. 10 Minuten
Fristen
Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Die Ummeldung des Fahrzeuges kann sowohl in der Zulassungsbehörde als auch im Bürgerservicecenter beantragt werden.
Im Bürgerservicecenter werden Kfz-Angelegenheiten nur für Privatpersonen und nur in Verbindung mit einer Wohnsitzummeldung durchgeführt!
Bitte vereinbaren Sie Sie hierfür einen Termin über die Online-Terminvergabe mit dem Bürgerservicecenter.
Für Kfz-Angelegenheiten ohne Wohnsitzummeldung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Kfz-Zulassungsbehörde über die Online-Terminvergabe.
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
- Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
- der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
- Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
empfangsberechtigte Person nennen.
Ansprechpartner
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden
Voraussetzungen
- Sie benötigen das Fahrzeug für:
- eine Probefahrt, auf der Sie die
- Gebrauchsfähigkeit
feststellen und nachweisen können
oder - eine Überführungsfahrt, um das
Fahrzeug an einen anderen Ort zu
bringen.
- Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. - Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde
konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug
nachweisen. - Für das Fahrzeug muss eine:
- EG-Typgenehmigung,
- Einzelgenehmigung oder
- Betriebserlaubnis vorliegen.
- Für das Fahrzeug muss während des gesamten
Gültigkeitszeitraums eine:- gültige Hauptuntersuchung und
- gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
nachgewiesen werden.
- Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer
elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für
Kurzzeitkennzeichen.
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin!
- Wohnsitz in Potsdam oder Standort des Fahrzeuges in Potsdam
- das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Hinweise
Die Ummeldung des Fahrzeuges kann sowohl in der Zulassungsbehörde als auch im Bürgerservicecenter beantragt werden.
Im Bürgerservicecenter werden Kfz-Angelegenheiten nur für Privatpersonen und nur in Verbindung mit einer Wohnsitzummeldung durchgeführt!
Bitte vereinbaren Sie Sie hierfür einen Termin über die Online-Terminvergabe mit dem Bürgerservicecenter.
Für Kfz-Angelegenheiten ohne Wohnsitzummeldung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Kfz-Zulassungsbehörde über die Online-Terminvergabe.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008538.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 23:44