Immissionsschutz – Ausnahmezulassung für Traditions- und Brauchtumsfeuer
Beschreibung
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen eines Traditions-, Brauchtums- und Lagerfeuers.
Was muß beachtet werden?
- Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
- Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese sollten kompostiert werden.
- Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u. ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.
Hinweis:
Keiner Genehmigung bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichem Grillmaterial.