Beschreibung
Beratung und Hilfestellung bei der Durchführung lärmintensiver Veranstaltungen.
Ausnahmegenehmigung:
- für eine Veranstaltung mit Benutzung von Tongeräten mit erheblicher Lärmbelästigung bzw. Beeinträchtigung der Nachtruhe
- zum Abbrennen eines Traditions-, Brauchtums- und Lagerfeuers
- zum Abbrennen eines Feuerwerks
Des Weiteren kann der Verstoß wegen Lärmbelästigung angezeigt werden. Dies gilt nicht für den privatrechtlichen Bereich.
Mehr Informationen zum Thema Lärm und Luftreinhaltung finden Sie im Umweltportal unter Downloads / Links.
Zuständigkeiten:
Bereich Umwelt und Natur ist zuständig für:
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den Lärm durch öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Sinne der Brauchtumspflege und Tradition (wie z. B. Frühlings- und Herbstvolksfeste)
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den Lärm durch Motorsportveranstaltungen von besonderer Bedeutung (z. B. Geschicklichkeits- und Slalomturniere oder Mofa-Turniere bzw. Veranstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmotoren)
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verhaltensbedingten Lärm im privaten Bereich (z. B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich, Lärm auf Bolz- und Spielplätzen, Lärm durch private Feierlichkeiten, Lärm durch häusliche Renovierungsarbeiten, Lärm durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Lärm durch Tiere)
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Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien von besonderer Bedeutung (z. B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste von Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen, Eröffnungs-, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen von Gewerbebetrieben, Konzerte und Rock-Musikveranstaltungen im Freien )
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für verhaltensbedingten Lärm, wie zum Beispiel Musik aus Betriebsstätten des Gaststättengewerbes, wie Gaststätten, Schankwirtschaften, Biergärten, Diskotheken u. ä.
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für den Lärm durch die Benutzung von Tongeräten bei Veranstaltungen
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für die Einhaltung der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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für (Erst-) Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Verursachers bei zunächst unbekannten Lärmquellen
Landesamt für Umwelt - LfU (Öffnet in einem neuen Tab) ist zuständig für Lärm:
- durch den Betrieb von Baustellen und Baulagerplätzen
- durch Veranstaltungsstätten und Sportanlagen
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde (Öffnet in einem neuen Tab) ist zuständig für Lärm:
- durch den Betrieb von Gewerbeeinheiten
Details
Erforderliche Unterlagen
entnehmen Sie bitte den einzelnen Dienstleistungen
Gebühren
je nach Antrag und Aufwand
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab) (LImschG)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab) (GebGBbg)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (Öffnet in einem neuen Tab) (Gebührenordnung des Ministers des Innern- GebOMI)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) (1. SprengV)
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Öffnet in einem neuen Tab) (32. BImSchV)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Öffnet in einem neuen Tab) (Feiertagsgesetz- FTG)
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Öffnet in einem neuen Tab) (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Öffnet in einem neuen Tab) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
---|---|---|---|
Frau Klingner | Immisionsschutz | Sachbearbeiterin ordnungsbehördlicher Vollzug / Immissionsschutz | 0331 289-2860 |
Frau König | Immissionsschutz | Sachbearbeiterin ordnungsbehördlicher Vollzug / Immissionsschutz | 0331 289-3767 |
Organisationseinheiten
Links und Downloads
Merkblätter
Weitere Informationen
Broschüre Lärmschutz
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